§ 3 LBed-ÜG

LBed-ÜG - Landesbediensteten-Überlassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen werden; Überlassungen nach dem 1. Jänner 2007 sind nicht zulässig. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere bei einem Wegfall von Aufgaben vor, die bisher ganz oder teilweise von der Abteilung Straßenbau besorgt wurden, sodass die weitere Verwendung der von der Überlassung betroffenen Landesbediensteten in der Abteilung Straßenbau mit den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handelns nicht vereinbar wäre.

(3) Nach Abs. 1 überlassene Landesbedienstete können später auch an einen anderen Rechtsträger nach § 1 lit. a und b überlassen werden, dies auch nach dem 1. Jänner 2007; weiters kann der Dienstgeber die Überlassung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Landesbediensteten auch beenden. Die Beendigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 LBed-ÜG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LBed-ÜG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 LBed-ÜG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 LBed-ÜG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 LBed-ÜG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed-ÜG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LBed-ÜG
§ 4 LBed-ÜG