§ 6 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalles festzustellen und, wenn sie in einem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen§ 6 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen.

(2) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.

(3) Bienenkrankheiten sind den im § 8 Abs. 2 angeführten Organen unverzüglich zu melden.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.01.2020
(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalles festzustellen und, wenn sie in einem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen§ 6 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen.

(2) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.

(3) Bienenkrankheiten sind den im § 8 Abs. 2 angeführten Organen unverzüglich zu melden.

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