Gesetzesaktualisierungen

309 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 291-300 von 309

11 Paragrafen zu Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (W-BrandSchV) aktualisiert


§ 10 W-BrandSchV Inkrafttreten

Diese Verordnung, ausgenommen § 7, ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 1999 in Kraft getreten; § 7 ist in seiner Stammfassung am 15. April 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 9 W-BrandSchV Brandschutzmaßnahmen auf Baustellen

Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind. mehr lesen...


§ 8 W-BrandSchV Information der Bediensteten

Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren1.über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und2.über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung. mehr lesen...


§ 7 W-BrandSchV Verbote

 (1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funk... mehr lesen...


§ 6 W-BrandSchV Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

(1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:1.in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4);2.in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen... mehr lesen...


§ 5 W-BrandSchV (weggefallen)

§ 5 W-BrandSchV seit 04.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 W-BrandSchV Brandschutzbeauftragte; Brandschutzwartinnen und Brandschutzwarte

(1) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Reicht dies nicht aus... mehr lesen...


§ 3 W-BrandSchV Überprüfungen

 (1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.(2) Nach größeren Instan... mehr lesen...


§ 2 W-BrandSchV Löschhilfen; zusätzliche Brandschutzeinrichtungen

 (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufste... mehr lesen...


§ 1 W-BrandSchV Geltungsbereich

 Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes. mehr lesen...


Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (W-BrandSchV) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (Wiener Brandschutz-Verordnung – W-BrandSchV)StF.: LGBl. Nr. 23/1999 Änderung LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (W-VEXAT) aktualisiert


§ 5 W-VEXAT In-Kraft-Treten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. März 2005 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 4 W-VEXAT Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 ... mehr lesen...


§ 3 W-VEXAT Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 2 W-VEXAT Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 – § 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und 21 der Verordnung des Bunde... mehr lesen...


§ 1 W-VEXAT Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998. mehr lesen...


Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (W-VEXAT) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären – W-VEXAT) [CELEX-Nr.: 399L0092]StF.: LGBl. Nr. 03/2005 Änderung LGBl. Nr... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-KennV) aktualisiert


§ 3 W-KennV Schußbestimmungen

 (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 2a W-KennV Richtlinienumsetzung

Durch diese Verordnung werden1.die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23,2.die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rate... mehr lesen...


§ 2 W-KennV Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

 (1) Hinsichtlich1.der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,2.der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und3.der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bedie... mehr lesen...


§ 1 W-KennV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Ha... mehr lesen...


Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-KennV) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Kennzeichnungsverordnung – W-KennV)[CELEX-Nr.: 392L0058]StF.: LGBl. Nr. 05/1999 Änderung LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 2000L0054 und 32014L0027Präambe... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-SVPV) aktualisiert


§ 4 W-SVPV Inkrafttreten

Die Stammfassung dieser Verordnung ist mit 29. Jänner 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 3 W-SVPV Verweisungen auf Bundesgesetze

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 2 W-SVPV

(1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertra... mehr lesen...


§ 1 W-SVPV

Bedienstete (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie1.gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson... mehr lesen...


Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-SVPV) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)StF.: LGBl. Nr. 03/1999 Änderung LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

28 Paragrafen zu Wiener Volksbefragungsgesetz (WVBefrG) aktualisiert


§ 24 WVBefrG Schlußbestimmung

Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe. mehr lesen...


§ 23 WVBefrG Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche ihres eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 22 WVBefrG

Unbefugt für eine bestimmte Volksbefragung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, d... mehr lesen...


§ 21 WVBefrG

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,1.wer im Gebäude der Annahmestelle und in dem durch Kundmachung bestimmten Umkreis (Verbotszone) während der Stimmzeit um Stimmen wirbt, Ansprachen an die Teilnahmeberechtigten hält, Propagandam... mehr lesen...


§ 20 WVBefrG Verwaltungsübertretungen

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,1.wer in einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung fremde Personendaten einfügt oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eine Unterschrift fälscht (§ ... mehr lesen...


§ 19 WVBefrG Kundmachung des Gesamtergebnisses der Befragung

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschr... mehr lesen...


§ 18b WVBefrG Berichtigungen der Stimmergebnisse der Stimmbezirke durch die Stadtwahlbehörde

(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 18a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Volk... mehr lesen...


§ 18a WVBefrG

(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbe-fragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:a)die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,b)die Namen der an- und abwesenden Mitglied... mehr lesen...


§ 18 WVBefrG Feststellung der Bezirksergebnisse

(1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer ... mehr lesen...


§ 17 WVBefrG Zählung und Prüfung der Stimmen bei der Annahmestelle

(1) Wenn die Stimmzeit des letzten Tages abgelaufen ist und alle bis dahin noch erschienenen Teilnahmeberechtigten an der Volksbefragung teilgenommen haben, hat der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) den Befragungsvorgang als beendet und die Annahmestelle als geschlossen zu erklären. In der An... mehr lesen...


§ 16 WVBefrG Ungültigkeit der Stimme

(1) Eine Stimme ist als ungültig festzustellen, wenna)die Beantwortung der gestellten Frage nicht auf dem amtlichen Stimmzettel erfolgte,b)der amtliche Stimmzettel durch Abreißen von Teilen derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welche Entscheidung der Befragte ge... mehr lesen...


§ 15 WVBefrG Gültigkeit der Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm die Entscheidung des Befragten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn in den vorgedruckten Kreisen ein Kreuz (X); ein Haken oder ein sonstiges Zeichen angebracht wurde, aus dem je nach Art der Fragestellung die Bejahung oder Vern... mehr lesen...


§ 14 WVBefrG Amtliche Stimmzettel

(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die von dem den Stimmvorgang leitenden Beamten gleichzeitig mit dem Kuvert dem Teilnahmeberechtigten übergebenen Stimmzettel verwendet werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden.(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmz... mehr lesen...


§ 13 WVBefrG Beurkundung des täglichen Befragungsvorganges, Verwahrung der abgegebenen Kuverte

(1) Nach Schluss des täglichen Stimmvorganges sind die Kuverte der Urne zu entnehmen und zu zählen, wobei die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkarten mit der Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte festzustellen ist. Bei Nichtübereinstimmung ist der vermutliche Grund anzugeben. Die... mehr lesen...


§ 12 WVBefrG

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheimen untergebrachten Personen oder in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Rahmen des Maßnahmenvollzuges oder in sonstigen Hafträumen angehaltenen Personen, die sich im Besitz einer Stimmkarte b... mehr lesen...


§ 11 WVBefrG Befragungsvorgang

(1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmest... mehr lesen...


§ 10 WVBefrG Organe in den Annahmestellen, Vertrauenspersonen

(1) In den Annahmestellen haben ein Annahmestellenleiter, ein Stellvertreter und ein weiterer Bediensteter des Magistrates für den ordnungsgemäßen Ablauf des Stimmvorganges unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Die im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen P... mehr lesen...


§ 9 WVBefrG Annahmestellen, Verbotszonen, tägliche Stimmzeit

(1) Spätestens am fünften Tage vor Beginn der Volksbefragung ist durch eine vom Magistrat zu erlassende Kundmachung die Zahl und Lage der Annahmestellen einschließlich der Verbotszonen und die tägliche Stimmzeit festzulegen. In die Kundmachung können auch sachdienliche Hinweise auf die Ausschreib... mehr lesen...


§ 8 WVBefrG

(1) Die als unzustellbar beim Magistrat rückgelangten Stimmkarten sind auf das Vorliegen einer anderen Anschrift zu überprüfen. Im zutreffenden Falle ist vom Magistrat anstelle der von der Datenverarbeitungsanlage ausgefertigten Stimmkarte, die als ungültig zu kennzeichnen ist, eine neue Stimmkar... mehr lesen...


§ 7 WVBefrG

(1) Personen, denen im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Eintragung in der Wiener Wählerevidenz zum Stichtag keine Stimmkarte übermittelt worden ist, können beim Magistrat unter Vorlage der zur Beurteilung ihres behaupteten Teilnahmerechtes an der Volksbefragung geeigneten Dokumente und Bel... mehr lesen...


§ 6 WVBefrG Versendung von Stimmkarten

Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4 sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zu... mehr lesen...


§ 5 WVBefrG Ausschreibung der Volksbefragung

(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung auszuschreiben, wenn der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen voll entspricht. In die vierwöchige Frist gemäß § 112 b Abs. 1 WStV wird der Zeitraum zwischen einer Verständigung oder einem Auftrag (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Entscheidung des Verwaltung... mehr lesen...


§ 4 WVBefrG Prüfung des Antrages

(1) Der Magistrat hat den Antrag dahingehend zu prüfen, ob1.dieser den Bedingungen des § 3 Abs. 2 lit. a, c und d sowie des § 3 Abs. 3 entspricht,2.die vorgesehene Frage nach Inhalt und Form gemäß § 112 a Abs. 1, 2 und 5 WStV zulässig und3.dieser von der erforderlichen Mindestanzahl der am Tage d... mehr lesen...


§ 3 WVBefrG Einleitung eines Volksbefragungsverfahrens über Verlangen von Gemeindemitgliedern

(1) Die Durchführung einer Volksbefragung ist beim Magistrat zu beantragen. Der Antrag muss von 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder unterzeichnet sein (§ 112 a Abs. 3 WStV). Diese Zahl stellt der Stadtsenat nach Abschluss des Wahlverfahrens mit... mehr lesen...


§ 2 WVBefrG Ausschreibung einer Volksbefragung über Beschluss des Gemeinderates

(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung durch den Bürgermeister über Beschluss des Gemeinderates hat zu enthalten:a)den Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates,b)die Fragestellung (§ 112a Abs. 5 WStV),c)den zeitlich nach der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag und den Zeitraum der Volks... mehr lesen...


§ 1a WVBefrG Behörden

Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 s... mehr lesen...


§ 1 WVBefrG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

Volksbefragungen auf Grund der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112a bis 112c der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen du... mehr lesen...


Wiener Volksbefragungsgesetz (WVBefrG) Fundstelle

Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG)StF.: LGBl. Nr. 05/1980 Änderung LGBl. Nr. 32/2001LGBl. Nr. 03/2008LGBl. Nr. 31/2010LGBl. Nr. 33/2013LGBl. Nr. 20/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung (W-FK-V) aktualisiert


§ 4 W-FK-V Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. November 2007 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 3 W-FK-V Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Landes- und Bundesgesetzen

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der FK-V auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnung... mehr lesen...


§ 2 W-FK-V Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

(1) Hinsichtlich1.der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,2.der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,3.des Nachweises der Fachkenntnisse und4.der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstaltenfinden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenom... mehr lesen...


§ 1 W-FK-V Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998. mehr lesen...


Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung (W-FK-V) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung – W-FK-V)StF.: LGBl. Nr. 39/2007 Änderung LGBl. Nr. 10/2015Präambel/Promulgationsklaus... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

24 Paragrafen zu Wiener Kinogesetz 1955 (W-KG 1955) aktualisiert


§ 21 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 21 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 20 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 19 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 18 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 17 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 16 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 15 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 14 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 13 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 12 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 11 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10a W-KG 1955 (weggefallen)

§ 10a W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 10 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 9 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 8 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 7 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 6 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 5 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 4 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 3 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a W-KG 1955 (weggefallen)

§ 2a W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 2 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 1 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


Wiener Kinogesetz 1955 (W-KG 1955) Fundstelle (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955 (W-KG 1955) Fundstelle seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

45 Paragrafen zu Wiener Veranstaltungsgesetz (W-VG2) aktualisiert


Anl. 1 3289

(§ 6 Abs. 2 Z 2) mehr lesen...


§ 36 3289 Umsetzungshinweis

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht umgesetzt:1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigu... mehr lesen...


§ 35 3289 Zuständigkeit

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden (z. B. der Landespolizeidirektion Wien) ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:1.bei Ve... mehr lesen...


§ 34 3289 Wirksamkeit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:1.§§ 1 bis 15, 42 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 5, 113, 114 Abs. 1, 117, 118 und 120 des ... mehr lesen...


§ 33 3289 Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession er... mehr lesen...


§ 32 3289 Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,1.wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessions-pflichtige Veranstaltung ohne b... mehr lesen...


§ 31 3289 Einstellung der Veranstaltungen

Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 geeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die E... mehr lesen...


§ 30 3289 Verbotene Veranstaltungen

(1) Verboten sind folgende Veranstaltungen:1.Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Fre... mehr lesen...


§ 29a 3289 Gleichbehandlung bei Veranstaltungen

(1) Bei der Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes (§§ 5, 6 und 9) und hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten (§§ 28 und 29) sind Staatsangehörige aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes den österreichischen Staatsbürger... mehr lesen...


§ 29 3289 Pflichten des Inhabers der Veranstaltungsstätte, des verantwortlichen Beleuchters und der bestellten Aufsichtspersonen

(1) Der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist und sich der Veranstalter mit einer behördlichen Bescheinigung über d... mehr lesen...


§ 28 3289 Pflichten der Veranstalter und Geschäftsführer

(1) Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Besch... mehr lesen...


§ 27 3289 Ankündigungen

Die Ankündigung von Veranstaltungen hat in einer Weise zu geschehen, die eine Verwechslung mit anderen Veranstaltungen ausschließt. Der Veranstalter ist auf jeder Ankündigung eindeutig zu bezeichnen. Ankündigungen, die auf Irreführungen des Publikums abzielen, sind unzulässig. mehr lesen...


§ 26 3289 Sperrzeiten für Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen vor 6 Uhr nicht beginnen und müssen zu folgenden Zeiten beendet sein (Sperrstunden):1.Veranstaltungen, die in Verbindung mit einem Gastgewerbe stattfinden, das am Ort der Veranstaltung ausgeübt wird, mit der für diesen Betrieb jeweils geltenden ... mehr lesen...


§ 25 3289 Überwachung der Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten

(1) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, zu jeder Veranstaltung und Probe Beamte zu entsenden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Bescheide zu überwachen. Diesen Organen ist zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung der f... mehr lesen...


§ 24 3289 Erste Hilfeleistung und ärztlicher Dienst

(1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens einen Verbandskasten Type C gemäß... mehr lesen...


§ 23 3289 Beleuchterdienst

(1) In geschlossenen, einen Fassungsraum für mehr als 500 Teilnehmer besitzenden Veranstaltungsstätten, die nicht nur fallweise der Abhaltung von Theater-, Variete- oder Zirkusveranstaltungen oder der Durchführung musikalischer Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z. 1) dienen, hat sich der Veranstalter (Ges... mehr lesen...


§ 22 W-V2 (weggefallen)

§ 22 W-V2 (weggefallen) seit 05.03.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21a 3289 Lärmschutz bei Veranstaltungen

(1) Bei seltenen Ereignissen im Freien und bei Zeltfesten (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in einem Jahr, die nicht alle aufeinanderfolgen dürfen) ist von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäß der Ta... mehr lesen...


§ 21 3289 Eignung der Veranstaltungsstätte

(1) Veranstaltungen dürfen nur in hiefür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Als solche kommen Örtlichkeiten in Betracht, die eine durch ihre Verwendung als Veranstaltungsort bestimmte und begrenzte Einheit bilden; bei Veranstaltungen, die eine Beschränkung auf derartige Örtlich... mehr lesen...


§ 20 3289 Zurücknahme der Konzession

(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber1.die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder2.die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung a... mehr lesen...


§ 19 3289 Konzessionsausübung

(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Die Bewilligung für eine Dauerveranstaltung gilt jedoch nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung auch für einen erbberechtigten minderjährigen Nachkommen, und zwar bis zur erreichten Großjährigkei... mehr lesen...


§ 18 3289 Konzessionsverleihung, Beschränkungen und Aufträge

(1) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 17) erfüllt, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist, durch den Erwerb der Konzession nicht eine strafweise erfolgte Konzessionsentziehung umgangen würde und ge... mehr lesen...


§ 17b 3289

entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000 mehr lesen...


§ 17a 3289

entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000 mehr lesen...


§ 17 3289 Persönliche Voraussetzungen des Konzessionswerbers

(1) Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn1.die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren... mehr lesen...


§ 16 3289 Konzessionsansuchen

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Veranstalters nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen und ... mehr lesen...


§ 15a 3289

entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000 mehr lesen...


§ 15 3289

(1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung d... mehr lesen...


§ 14 3289

entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009 mehr lesen...


§ 13 3289

Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient. mehr lesen...


§ 12 3289

Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerien), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können. mehr lesen...


§ 11 3289

Als Variete (Kabarett) gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielenden Darbietungen, bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen oder Schaunummern, kurze Possen, Singspiele... mehr lesen...


§ 10 3289

Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller. mehr lesen...


§ 9 3289 Konzessionspflichtige Veranstaltungen

Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:1.Theater (§ 10),2.Varietes (Kabaretts - § 11),3.Zirkusse (§ 12),4.Tierschauen (§ 13),5.entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.20096.Unterhaltungsspielapp... mehr lesen...


§ 8 3289 Aufträge, Beschränkungen und Unwirksamwerden der Anmeldung

(1) Der Magistrat hat für rechtswirksam angemeldete Veranstaltungen, die aus sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung ... mehr lesen...


§ 7 3289 Anmeldung

(1) Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeld... mehr lesen...


§ 6a 3289

Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung einen Euro. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen. mehr lesen...


§ 6 3289 Anmeldepflichtige Veranstaltungen

(1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:1.musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen... mehr lesen...


§ 5 3289 Veranstaltungen, die weder anmeldepflichtig noch konzessionspflichtig sind

(1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:1.Veranstaltungen zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen,2.der Betrieb von Musikautomaten,3.Vorführungen von Tonträgern4.Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit einer... mehr lesen...


§ 4 3289 Geschäftsführer

Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Ve... mehr lesen...


§ 3 3289 Veranstalter

(1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von S... mehr lesen...


§ 2 3289 Einteilung der Veranstaltungen und Form der Berechtigungen

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durc... mehr lesen...


§ 1a 3289 Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 1 3289 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann al... mehr lesen...


Wiener Veranstaltungsgesetz (3289) Fundstelle

Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz)StF.: LGBl. Nr. 12/1971 Änderung LGBl. Nr. 22/1976LGBl. Nr. 17/1981LGBl. Nr. 08/1983LGBl. Nr. 31/1984LGBl. Nr. 38/1985LGBl. Nr. 16/1990LGBl. Nr. 26/1994, EWR/Art. 4, 31-35LGBl. Nr. 03/1996LGBl. Nr. 06/1996LGBl.... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

20 Paragrafen zu Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (W-FP) aktualisiert


§ 19 W-FP Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.... mehr lesen...


§ 18 W-FP Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) entfällt; LGBl. Nr. 12/2012 vom 17.2.2012(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 5 treten vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.(4) Im § 9 Abs. 5 tritt ab 1. November 2001 an die Stelle der Zahl 142 die Zahl ... mehr lesen...


§ 17 W-FP Übergangsbestimmungen

(1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:1.Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsor... mehr lesen...


§ 16 W-FP Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 15 W-FP Behörden

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:a)die Verleihung oder Zurücknahme von Konzession... mehr lesen...


§ 14 W-FP Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;2.seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;3.die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;4.in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten ... mehr lesen...


§ 13 W-FP Traditionsbild der Fiakerkutsche

(1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés.... mehr lesen...


§ 12 W-FP Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers und des Kutschers

(1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch). Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Sch... mehr lesen...


§ 11 W-FP Überprüfungen

(1) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt - auch ... mehr lesen...


§ 10 W-FP Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 durch erbberec... mehr lesen...


§ 9 W-FP Konzessionsausübung

(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlki... mehr lesen...


§ 8 W-FP Geschäftsführer

Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der V... mehr lesen...


§ 7 W-FP Konzessionsverleihung

(1) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.(2) Im Verfahren sind zu hören:1.die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 e... mehr lesen...


§ 6 W-FP Fachliche Befähigung

(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch1.den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird, und2.den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen Tätigkeit in einem Fia... mehr lesen...


§ 5 W-FP Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens

(1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:1.Eigenberechtigung bei natürlic... mehr lesen...


§ 4 W-FP Konzessionsansuchen

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionswerbers. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Konzessionswerbers, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Han... mehr lesen...


§ 3 W-FP Bewilligung

(1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß § 7 zulässig.(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erke... mehr lesen...


§ 2 W-FP Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;2.Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;3.Mit Pferden betriebene Mietw... mehr lesen...


§ 1 W-FP Anwendungsbereich

Die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. mehr lesen...


Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (W-FP) Fundstelle

Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)StF.: LGBl. Nr. 57/2000 Änderung LGBl. Nr. 24/2004LGBl. Nr. 56/2010LGBl. Nr. 12/2012LGBl. Nr. 26/2012LGBl. Nr. 65/2012, CELEX-Nrn.: 32003L0086 und 32009... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

58 Paragrafen zu Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (W-BAO 1992) aktualisiert


Art. 1 § 41 W-BAO 1992 Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S 44;2.Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifik... mehr lesen...


Art. 1 § 40 W-BAO 1992 Übergangsbestimmungen

(1) Alle auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/1958, in der geltenden Fassung, erworbenen oder durch sie anerkannten Befähigungen und Berufsbezeichnungen sowie die durch Zeugnisse nach Maßgabe dieses Gesetzes beurkundeten Prüfungserfo... mehr lesen...


Art. 1 § 39 W-BAO 1992 Strafbestimmungen

Wer eine Berufsbezeichnung nach den §§ 9 oder 15 unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. mehr lesen...


Art. 1 § 38 W-BAO 1992 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...


Art. 1 § 37b W-BAO 1992 Berufsausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration... mehr lesen...


Art. 1 § 37a W-BAO 1992 Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

(1) Unbeschadet des § 37 wird eine1.von Inländern,2.von Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,3.von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im ... mehr lesen...


Art. 1 § 37 W-BAO 1992 Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer

(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsvorschriften eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe oder Meister (Wirtschafter) anerkannt wurde, ist berechtigt, im Bundesland Wien die seinem Ausbildungsbereich und seiner A... mehr lesen...


Art. 1 § 36 W-BAO 1992 Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist... mehr lesen...


Art. 1 § 35 W-BAO 1992 Prüfungszeugnis

Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und das Prüfungsergebnis (Gesam... mehr lesen...


Art. 1 § 34 W-BAO 1992 Durchführung der Prüfung

(1) Der Prüfungsort ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestimmen und gemeinsam mit dem Zeitpunkt der Prüfung dem Prüfungswerber rechtzeitig bekanntzugeben.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß di... mehr lesen...


Art. 1 § 33 W-BAO 1992 Zulassung zur Prüfung

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.(2) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine... mehr lesen...


Art. 1 § 32 W-BAO 1992 Prüfungskommission

(1) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern (Prüfungskommissären); für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission werden von der Landes... mehr lesen...


Art. 1 § 31 W-BAO 1992 Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Diese hat die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung in den einzelnen Lehrberufen (§ 3 Abs. 2) sowie für di... mehr lesen...


Art. 1 § 30 W-BAO 1992 Prüfungsordnungen

Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:1.die Gegens... mehr lesen...


Art. 1 § 29 W-BAO 1992 Ausbildungsordnungen

(1) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister für die einzelnen im § 3 Abs. 2 bezeichneten Lehrberufe werden durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:1.für Lehrlinge:a... mehr lesen...


Art. 1 § 28 W-BAO 1992 Lehrlingsentschädigung

Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter... mehr lesen...


Art. 1 § 27 W-BAO 1992 Lehrstellenvormerkung

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) - gegliedert nach Lehrberufen - zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:1.die Anschr... mehr lesen...


Art. 1 § 26c W-BAO 1992 Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...


Art. 1 § 26b W-BAO 1992 Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er1.hat den Inhaber der Ausbild... mehr lesen...


Art. 1 § 26a W-BAO 1992 Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrling... mehr lesen...


Art. 1 § 26 W-BAO 1992 Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie über den Widerruf der Anerkennung kommt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hinsichtlich der Wahrnehmung der im § 110 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 geregelten Aufgaben Parteistellung zu. mehr lesen...


Art. 1 § 25 W-BAO 1992 Lehrberechtigte

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt.(2) Fachlich geeignet sind Personen, die1.eine höhere lan... mehr lesen...


Art. 1 § 24 W-BAO 1992 Anerkennung von Lehrbetrieben

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anzuerkennen, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbei... mehr lesen...


Art. 1 § 23 W-BAO 1992 Aufsicht

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben und ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und F... mehr lesen...


Art. 1 § 22 W-BAO 1992 Verordnungen

(1) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, die diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen hat.(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtsblatt der Stad... mehr lesen...


Art. 1 § 21 W-BAO 1992 Verfahren und Rechtsmittel

(1) Auf das behördliche Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaf... mehr lesen...


Art. 1 § 20 W-BAO 1992 Geschäftsführung

(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.(2) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenh... mehr lesen...


Art. 1 § 19 W-BAO 1992 Organisation

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der aus Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer paritätisch zusammengesetzt ist.(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden... mehr lesen...


Art. 1 § 18 W-BAO 1992 Aufgaben

(1) Bei der Wiener Landwirtschaftskammer ist für die Durchführung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ob... mehr lesen...


Art. 1 § 17 W-BAO 1992 Nachsicht

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen... mehr lesen...


Art. 1 § 16 W-BAO 1992 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Einem Meister sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheiningen, wenn er1.in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweis... mehr lesen...


Art. 1 § 15 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:1.Meisterin/Meister Landwirtschaft,2.Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Ha... mehr lesen...


Art. 1 § 14 W-BAO 1992 Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ... mehr lesen...


Art. 1 § 13i W-BAO 1992 Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung. mehr lesen...


Art. 1 § 13h W-BAO 1992 Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andere... mehr lesen...


Art. 1 § 13g W-BAO 1992 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 13b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- ... mehr lesen...


Art. 1 § 13f W-BAO 1992 Berufsausbildungsassistenz

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 13a und 13b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservic... mehr lesen...


Art. 1 § 13e W-BAO 1992 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn1.die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und2.eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, ein... mehr lesen...


Art. 1 § 13d W-BAO 1992 Ausbildungsinhalte

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbe... mehr lesen...


Art. 1 § 13c W-BAO 1992 Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, vermitteln... mehr lesen...


Art. 1 § 13b W-BAO 1992 Teilqualifikation

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Erg... mehr lesen...


Art. 1 § 13a W-BAO 1992 Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1... mehr lesen...


Art. 1 § 13 W-BAO 1992 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Einem Facharbeiter sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheinigen, wenn er1.in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nach... mehr lesen...


Art. 1 § 12 W-BAO 1992 Anschlußlehre

(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 6 sin... mehr lesen...


Art. 1 § 11 W-BAO 1992 Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

 (1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung... mehr lesen...


Art. 1 § 10 W-BAO 1992 Ausbildung durch Besuch einer Schule

(1) Die im § 7 Abs. 1 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nac... mehr lesen...


Art. 1 § 9b W-BAO 1992 Ausbildungsversuche

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilde... mehr lesen...


Art. 1 § 9a W-BAO 1992 Teilprüfungen

(1) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 8 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist,... mehr lesen...


Art. 1 § 9 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht ... mehr lesen...


Art. 1 § 8 W-BAO 1992 Zulassung zur Facharbeiterprüfung

 (1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Der Lehrling kann auf Antrag auch inner... mehr lesen...


Art. 1 § 7 W-BAO 1992 Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses

(1) Während der Lehrzeit ist für den Lehrling der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden F... mehr lesen...


Art. 1 § 6 W-BAO 1992 Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

(1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5 Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen:1.die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;2.die in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;3.die in einer... mehr lesen...


Art. 1 § 5 W-BAO 1992 Formen der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre in anerkannten Lehrbetrieben bei anerkannten Lehrberechtigten und wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehre... mehr lesen...


Art. 1 § 4 W-BAO 1992 Gliederung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister. mehr lesen...


Art. 1 § 3 W-BAO 1992 Ziele der Berufsausbildung und Lehrberufe

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Die Berufsausbildung... mehr lesen...


Art. 1 § 2 W-BAO 1992 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.2.Lehrbetrieb: ein land- oder fo... mehr lesen...


Art. 1 § 1 W-BAO 1992 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33), beschäftigten1.Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und2.familieneigenen Arbeitskräfte, sow... mehr lesen...


Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (W-BAO 1992) Fundstelle

Gesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992) Änderung LGBl. Nr. 18/1994LGBl. Nr. 21/1997, CELEX Nrn. 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043LGBl. Nr. 48/1999LGBl. Nr. 11/2001LGBl. Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 291-300 von 309