(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderli... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde. mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden. mehr lesen...
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlege... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach eine... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE) Änderung LGBl. Nr. 42/... mehr lesen...
Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. mehr lesen...
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...
Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. mehr lesen...
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:a)die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;b)die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz ei... mehr lesen...
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Anga... mehr lesen...
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenna)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fäl... mehr lesen...
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werde... mehr lesen...
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.(2) Auskunft ist die Mitte... mehr lesen...
Gesetz vom 16. November 1988 über die Auskunftspflicht der Organedes Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigendurch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (TirolerAuskunftspflichtgesetz)StF: LGBl 4/1989Änderung LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12LGBl. ... mehr lesen...
Rehabilitationsgesetz, Tiroler (T-RG) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...
Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler (T-BWG) Fundstelle seit 31.01.2020 weggefallen. mehr lesen...
Verwaltungsabgabengesetz, Tiroler (T-VAG) Fundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Als entsiedlungsgefährdet gelten Gebiete (Betriebe), in denen wegen der Höhenlage, des Klimas, der äußeren und inneren Verkehrslage oder der Hanglage von Natur aus ganz besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen, verbunden mit sozialer Bedürftigkeit der Bewohner, gegeben sind.(2)... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen.(2) Im übrigen ge... mehr lesen...
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz. mehr lesen...
In Bescheiden nach § 5 Abs. 1 und 3 kann zur Sicherung des Siedlungserfolges vorgeschrieben werden:a)die Zuschreibung in das Siedlungsverfahren einbezogener Grundstücke zu einem bereits bestehenden geschlossenen Hof im Sinne des Tiroler Höfegesetzes und die realrechtliche Bindung im Siedlungsverf... mehr lesen...
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahr... mehr lesen...
Parteien im Siedlungsverfahren sind:1.die Antragsteller im Sinne des § 3;2.Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen. mehr lesen...
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:a)physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;b)Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsm... mehr lesen...
Gegenstand von Siedlungsverfahren ist1.die Neuerrichtung von Betrieben;2.die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden außerhalb eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;3.die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit ver... mehr lesen...
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Famil... mehr lesen...
Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf die Bestimmungen des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1961, verwiesen ist, haben dafür die Bestimmungen in der Fassung dieser Wiederverlautbarung zu treten. mehr lesen...
Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969) zu bezeichnen. mehr lesen...
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1948, wird das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1961, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1969 bedingten Änderungen neu verlautbart. mehr lesen...
Kundmachung der Landesregierung vom 21. Oktober 1969 über dieWiederverlautbarung des Tiroler landwirtschaftlichenSiedlungsgesetzesStF: LGBl. Nr. 49/1969Änderung LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16Präambel/Promulgationsklausel D... mehr lesen...
Erbhofgesetz, Tiroler (T-EHG) Fundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderl... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken.... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.*) ... mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017 mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017 mehr lesen...
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017Artikel 10*)Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.*) Fassung LGBl.Nr. 17/2009, 1/2017 mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorleg... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufor... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z. 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z. 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erk... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bau... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)StF: LGBl.Nr. 26/1993 Änderu... mehr lesen...
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 und die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten dieser Verordnun... mehr lesen...
(1) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung sind insbesondere zu berücksichtigen:a)die Ziele der Raumplanung (§ 2 RPG);b)die örtlichen Verhältnisse;c)das Landschafts- und Ortsbild;d)die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen;e)die Vermeidung von Belästigungen durch ... mehr lesen...
(1) Die Geschosszahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an, die gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z.B. GZ = 2,5 G). Die Geschosszahl kann auch nach Geschossarten aufgegliedert werden (z.B. GZ = 2 OG + 0,5 DG).(2) Die Geschosszahl kann angegeben werden als:a)Höchstgeschosszahl (HGZ), das ist die Zahl d... mehr lesen...
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt das Verhältnis des Bauvolumens zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:Baumassenzahl = 100 x Bauvolumen Nettogrundfläche (BFZ = 100BAV NGF) mehr lesen...
(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:Baunutzungszahl = 100 x Gesamtgeschossfläche Nettogrundfläche (BFZ = 100GGF NGF) (2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder... mehr lesen...
Die Bauflächenzahl (BFZ) gibt das Verhältnis der zulässigen überbauten Fläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:Bauflächenzahl = 100 xüberbaute Fläche Nettogrundfläche (BFZ = 100ÜBF NGF) mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:a)Geschoss (G): der Abschnitt eines Gebäudes zwischen den Oberflächen zweier übereinander liegender Fußböden oder zwischen einem Fußboden und der Oberfläche eines Daches; bei Lufträumen, Treppenhäusern, Schächten und dergleichen gelten die anstoßenden Fußböde... mehr lesen...
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann mit folgenden Bemessungszahlen festgelegt werden:a)Bauflächenzahl (§ 3)b)Baunutzungszahl (§ 4)c)Baumassenzahl (§ 5)d)Geschosszahl (§ 6) mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung über die Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung und deren AnwendungStF: LGBl.Nr. 29/2010 Änderung LGBl.Nr. 51/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet: mehr lesen...
Der § 6 Abs. 1 letzter Satz tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft.*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013 mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbediensteten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterliegen die Organe des Dritten dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der La... mehr lesen...
(1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.(2) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änder... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an ... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen we... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes ista)Dritter: Ein Rechtsträger nach § 1 lit. a bis c;b)Überlassung: Die Zuweisung von Landesbediensteten zur dauernden Dienstleistung an einen Dritten.*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten ana)einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;b)ein rechtlich selbständiges Unternehmen, ... mehr lesen...
Gesetz über die Überlassung von Landesbediensteten für bestimmte AufgabenStF: LGBl.Nr. 41/2005 Änderung LGBl.Nr. 39/2013 mehr lesen...