Art. 1 § 2 W-BAO 1992 Begriffsbestimmungen

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

2.

Lehrbetrieb: ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, der gemäß § 24 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

3.

Ausbilder: ein in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 25.

4.

Ausbildungseinrichtungen: Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

4a.

Lehrlinge: Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

a)

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

b)

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

5.

Anschlußlehre: eine weitere Lehrausbildung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 12).

(2) Soweit in diesem Gesetz fürpersonen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die Bezeichnung von beruflichen Stellungen oder von Funktionen die männlichegewählte Form verwendet wird, ist für den Fall, daß eine Frau eine solche berufliche Stellung oder eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der beruflichen Stellung oder der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwendenbeide Geschlechter.

Stand vor dem 03.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.06.2014

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

2.

Lehrbetrieb: ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, der gemäß § 24 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

3.

Ausbilder: ein in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 25.

4.

Ausbildungseinrichtungen: Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

4a.

Lehrlinge: Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

a)

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

b)

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

5.

Anschlußlehre: eine weitere Lehrausbildung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 12).

(2) Soweit in diesem Gesetz fürpersonen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die Bezeichnung von beruflichen Stellungen oder von Funktionen die männlichegewählte Form verwendet wird, ist für den Fall, daß eine Frau eine solche berufliche Stellung oder eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der beruflichen Stellung oder der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwendenbeide Geschlechter.

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