(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1.  | Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.  | |||||||||
2.  | Lehrbetrieb: ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, der gemäß § 24 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.  | |||||||||
3.  | Ausbilder: ein in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 25.  | |||||||||
4.  | Ausbildungseinrichtungen: Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.  | |||||||||
4a.  | Lehrlinge: Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes  | |||||||||
a)  | bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder  | |||||||||
b)  | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.  | |||||||||
5.  | Anschlußlehre: eine weitere Lehrausbildung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 12).  | |||||||||
(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
    
    
    
    
    
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