Art. 1 § 9 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

1.

Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2.

Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4.

Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5.

Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6.

Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9.

Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10.

Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11.

Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

In Kraft seit 04.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 9 W-BAO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 9 W-BAO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 9 W-BAO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 9 W-BAO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 9 W-BAO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BAO 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 8 W-BAO 1992
Art. 1 § 9a W-BAO 1992