Art. 1 § 3 W-BAO 1992 Ziele der Berufsausbildung und Lehrberufe

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

1.

Landwirtschaft,

2.

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

In Kraft seit 04.06.2014 bis 31.12.9999
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