§ 18 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Handhabung des Wiener Kinogesetzes§ 18 W-KG 1955 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften obliegt dem Magistrat, soweit nicht ausdrücklich der Landespolizeidirektion Wien ein Wirkungsbereich zugewiesen istseit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 14) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird davon jedoch nicht berührt.

(3) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Handhabung des Wiener Kinogesetzes§ 18 W-KG 1955 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften obliegt dem Magistrat, soweit nicht ausdrücklich der Landespolizeidirektion Wien ein Wirkungsbereich zugewiesen istseit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 14) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird davon jedoch nicht berührt.

(3) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

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