§ 2 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die öffentliche Aufführung von Filmen ist eine behördliche Bewilligung (Kinokonzession) erforderlich§ 2 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die öffentliche Aufführung anderer, durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.

(2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind jedoch

1.

Aufführungen von Stehbildern und von Schmalfilmen bis 10 mm Breite, wenn sie nicht im Rahmen eines Erwerbsunternehmens stattfinden,

2.

Aufführungen von durch Wiedergabe von Video- oder Fernsehaufzeichnungen erzeugten Bildern, wenn sie nicht im Rahmen eines Erwerbsunternehmens stattfinden,

3.

Aufführungen, die von Gebietskörperschaften nicht erwerbsmäßig vor geschlossenem Teilnehmerkreis in Anstalten, Heimen u. dgl. veranstaltet werden.

(3) Für die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Aufführungen gelten jedoch, sofern sie nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Bestimmungen des § 4 sowie der §§ 8, 9, 10, 13, 14, 16 und 17 dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen. An Stelle des Konzessionärs ist diejenige Person verantwortlich, auf deren Rechnung die Aufführung durchgeführt wurde.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Für die öffentliche Aufführung von Filmen ist eine behördliche Bewilligung (Kinokonzession) erforderlich§ 2 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die öffentliche Aufführung anderer, durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.

(2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind jedoch

1.

Aufführungen von Stehbildern und von Schmalfilmen bis 10 mm Breite, wenn sie nicht im Rahmen eines Erwerbsunternehmens stattfinden,

2.

Aufführungen von durch Wiedergabe von Video- oder Fernsehaufzeichnungen erzeugten Bildern, wenn sie nicht im Rahmen eines Erwerbsunternehmens stattfinden,

3.

Aufführungen, die von Gebietskörperschaften nicht erwerbsmäßig vor geschlossenem Teilnehmerkreis in Anstalten, Heimen u. dgl. veranstaltet werden.

(3) Für die von der Konzessionspflicht ausgenommenen Aufführungen gelten jedoch, sofern sie nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Bestimmungen des § 4 sowie der §§ 8, 9, 10, 13, 14, 16 und 17 dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen. An Stelle des Konzessionärs ist diejenige Person verantwortlich, auf deren Rechnung die Aufführung durchgeführt wurde.

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