§ 5 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Konzessionär ist für den Betrieb verantwortlich§ 5 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Er hat insbesondere Aufführungen zu unterlassen, wenn die Vorschriften für die Betriebsstätte (§ 4), oder die Verleihungsbedingungen nicht erfüllt sind.

(2) Die Ausübung der Konzession muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verleihung aufgenommen werden und darf im Laufe eines Jahres nicht länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen werden, es sei denn, daß es in der Konzession anders bedungen ist oder daß sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch bauliche Herstellungen verzögert, die innerhalb der obigen Fristen nicht durchgeführt werden können. In letzterem Falle hat der Magistrat auf Ansuchen eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

(3) Der Konzessionär hat die Betriebsstätte mit einer entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen, die insbesondere eine Verwechslung mit einem anderen Wiener Kino- oder Theaterbetrieb ausschließt. Die äußere Bezeichnung bedarf der behördlichen Genehmigung. Wird für eine bestimmte Betriebsstätte einer weiteren Person eine Konzession verliehen, so ist auf deren Antrag zur äußeren Bezeichnung der Kinobetriebsstätte ein unterscheidender Beisatz zu genehmigen. Dieser ist bei Vorstellungen des zusätzlichen Konzessionärs zu führen und jeweils zumindest im Kassenraum deutlich sichtbar anzubringen. Die Bezeichnung Kino, Cinema, Lichtspieltheater, Filmhaus und dergleichen darf nur Betrieben zugestanden werden, die nach der technischen Ausstattung der Verbrauchererwartung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Mindestprojektionshöhe von 2 m als erfüllt.

(4) Der Konzessionär hat während der Aufführungen anwesend zu sein; er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Betriebsstätte ergeht und im Falle seiner vorübergehenden, durch Krankheit, Erholungsurlaub oder andere wichtige Gründe bedingten Abwesenheit eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Konzessionärs und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Aufführungen wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, den jeweils beschäftigten Filmvorführer unter Anführung der Daten der Legitimation und dessen allenfalls bestellte Hilfskraft innerhalb dreier Tage nach der Aufnahme dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.

(6) Der Konzessionär hat alle seinen Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen zu sammeln, die behördlichen Kontrollen vorzumerken und den Organen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien, die sich als solche ausweisen, die seinen Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen auf deren Verlangen vorzuweisen und diesen Organen zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung den Zutritt zu allen Betriebsräumen zu gestatten.

(7) Die Pflichten des Konzessionärs obliegen im Falle einer genehmigten Verpachtung dem Pächter, im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers diesem.

(8) Der Konzessionär (Pächter) kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Betriebsführung mit Genehmigung der Behörde für einen sachlich begrenzten Teil seiner Aufgaben einen hiefür allein verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, wie der Konzessionär. Zudem muß der Betriebsleiter eine zumindest zweijährige Berufspraxis im Kinofach haben.

(9) Den Organen des Magistrats und der Landespolizeidirektion Wien ist für jede Vorstellung je ein zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dienstsitz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn hiezu eine behördliche Aufforderung bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung ergeht.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Der Konzessionär ist für den Betrieb verantwortlich§ 5 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Er hat insbesondere Aufführungen zu unterlassen, wenn die Vorschriften für die Betriebsstätte (§ 4), oder die Verleihungsbedingungen nicht erfüllt sind.

(2) Die Ausübung der Konzession muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verleihung aufgenommen werden und darf im Laufe eines Jahres nicht länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen werden, es sei denn, daß es in der Konzession anders bedungen ist oder daß sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch bauliche Herstellungen verzögert, die innerhalb der obigen Fristen nicht durchgeführt werden können. In letzterem Falle hat der Magistrat auf Ansuchen eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

(3) Der Konzessionär hat die Betriebsstätte mit einer entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen, die insbesondere eine Verwechslung mit einem anderen Wiener Kino- oder Theaterbetrieb ausschließt. Die äußere Bezeichnung bedarf der behördlichen Genehmigung. Wird für eine bestimmte Betriebsstätte einer weiteren Person eine Konzession verliehen, so ist auf deren Antrag zur äußeren Bezeichnung der Kinobetriebsstätte ein unterscheidender Beisatz zu genehmigen. Dieser ist bei Vorstellungen des zusätzlichen Konzessionärs zu führen und jeweils zumindest im Kassenraum deutlich sichtbar anzubringen. Die Bezeichnung Kino, Cinema, Lichtspieltheater, Filmhaus und dergleichen darf nur Betrieben zugestanden werden, die nach der technischen Ausstattung der Verbrauchererwartung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Mindestprojektionshöhe von 2 m als erfüllt.

(4) Der Konzessionär hat während der Aufführungen anwesend zu sein; er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Betriebsstätte ergeht und im Falle seiner vorübergehenden, durch Krankheit, Erholungsurlaub oder andere wichtige Gründe bedingten Abwesenheit eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Konzessionärs und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Aufführungen wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.

(5) Der Konzessionär ist verpflichtet, den jeweils beschäftigten Filmvorführer unter Anführung der Daten der Legitimation und dessen allenfalls bestellte Hilfskraft innerhalb dreier Tage nach der Aufnahme dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.

(6) Der Konzessionär hat alle seinen Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen zu sammeln, die behördlichen Kontrollen vorzumerken und den Organen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien, die sich als solche ausweisen, die seinen Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen auf deren Verlangen vorzuweisen und diesen Organen zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung den Zutritt zu allen Betriebsräumen zu gestatten.

(7) Die Pflichten des Konzessionärs obliegen im Falle einer genehmigten Verpachtung dem Pächter, im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers diesem.

(8) Der Konzessionär (Pächter) kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Betriebsführung mit Genehmigung der Behörde für einen sachlich begrenzten Teil seiner Aufgaben einen hiefür allein verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat, wie der Konzessionär. Zudem muß der Betriebsleiter eine zumindest zweijährige Berufspraxis im Kinofach haben.

(9) Den Organen des Magistrats und der Landespolizeidirektion Wien ist für jede Vorstellung je ein zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dienstsitz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn hiezu eine behördliche Aufforderung bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung ergeht.

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