§ 20 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Konzessionen für regelmäßige Aufführungen in Lichtspieltheatern, die auf Grund der bisherigen Gesetzesvorschriften verliehen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht sind, gelten als zeitlich unbefristet verliehene Konzessionen im Sinne des § 2§ 20 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Die Behörde hat jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 7 die notwendigen Beschränkungen vorzuschreiben. Derartige Vorschreibungen werden unbeschadet des § 68 AVG. 1950 erst mit Ablauf jener Frist wirksam, für die die Konzession nach den bisherigen Vorschriften erteilt wurde. Der Wegfall der bisherigen zeitlichen Beschränkung der Konzession ist auf der Konzessionsurkunde amtlich einzutragen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Konzessionen für regelmäßige Aufführungen in Lichtspieltheatern, die auf Grund der bisherigen Gesetzesvorschriften verliehen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht sind, gelten als zeitlich unbefristet verliehene Konzessionen im Sinne des § 2§ 20 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Die Behörde hat jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 7 die notwendigen Beschränkungen vorzuschreiben. Derartige Vorschreibungen werden unbeschadet des § 68 AVG. 1950 erst mit Ablauf jener Frist wirksam, für die die Konzession nach den bisherigen Vorschriften erteilt wurde. Der Wegfall der bisherigen zeitlichen Beschränkung der Konzession ist auf der Konzessionsurkunde amtlich einzutragen.

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