§ 12 W-FP Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers und des Kutschers

Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch). Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Schrift und durchnummeriert zu führen und mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Einsichtsvermerke der zuständigen Behördenorgane sowie der von diesen herangezogenen Sachverständigen sind zuzulassen. Das Aussehen und der Inhalt des Fahrtenbuches haben dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen. Werden Zugpferde vorübergehend in einen anderen Stall verbracht, so ist dies vom Konzessionsinhaber in der Spalte Anmerkungen unter Anführung des Zeitraumes, der Adresse und des vollständigen Namens des Halters zu vermerken. Ebenso sind arbeitsfreie Tage der Zugpferde zu vermerken.

(2) Die Behörde kann Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines nach der Fahrzeugnummer bestimmten Fahrzeuges war. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Konzessionsinhaber zu erteilen.

(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung der Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu behandeln. Er hat die Aufzeichnungen über den Einsatz der Zugpferde (Fahrtenbuch) der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Vom Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten Pferde (auch bei bestellten Fahrten), deren Chipnummern, die Fahrzeugnummern, der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Vom Kutscher sind im Fahrtenbuch in der Spalte Anmerkungen vor Fahrtantritt die von ihm überprüfte Einsatztauglichkeit der jeweiligen Zugpferde und während des Fahrdienstes im Fahrtenbuchin der dafür vorgesehenen Spalte des Fahrtenbuches die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.

(3a) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde vor erstmaliger Verwendung im Betrieb veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen und im Zuge dieser Untersuchung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung von einem Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren, isogenormten Mikrochips kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip ist dem Pferd subkutan, auf der linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb der Wirbelsäule, einzusetzen. Der veterinärmedizinische Untersuchungsbefund hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips zu enthalten und ist den Überwachungsorganen (§ 15) auf Verlangen vorzuweisen. Der Konzessionsinhaber hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips sowie jedes Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe eines Tieres an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedenfalls schriftlich (allenfalls auch per E-Mail oder mittels Telefax) zu erfolgen. Vor dem erstmaligen Einsatz im Fahrdienst ist der Behörde ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers vorzulegen, welches die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes bestätigt.

(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben und zusätzlich zu den Nummerntafeln gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sind. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern sind von der Behörde festzusetzen und vom Konzessionsinhaber auf seine Kosten auf den zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar anzuschreiben oder zuverlässig am Fahrzeugrahmen im Bereich des Ein- bzw. Aufstieges anzubringen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss mindestens 10 mm hoch sein und dauernd mit der Pferdekutsche verbunden sein und darf nicht verändert oder mit Nummern anderer Kutschen ausgetauscht werden. Der Konzessionsinhaber hat jedes Ausscheiden einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf auch bei einer Weitergabe nicht verändert oder ausgetauscht werden.

(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und Verkehrssicherheit entweder von einer veterinärmedizinischen Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entsprechend den technischen Möglichkeiten der Auffangvorrichtung verhindert werden.

(6) Vor Verwendung der Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen im Fiaker- und Pferdemietwagenbetrieb ist der Behörde ein Gutachten der im Abs. 5 genannten Personen und Institutionen, welches neben einer Beschreibung der Ausführung und der Funktionsweise auch Angaben über Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen zu enthalten hat, vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens entfällt, wenn der Behörde ein solches Gutachten bereits bekannt ist.

(7) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen dürfen nur dann Verwendung finden, wenn in Ansehung verkehrspolizeilicher und tierschutzrechtlicher Aspekte von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen.

(8) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Auffangfunktion ohne Unterbrechung und unabhängig von der Betätigung des Kutschers gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf den Abstand zum Zugpferd. Das Fassungsvermögen muss so ausgelegt sein, dass sämtliche feste Ausscheidungen während der Fahrt aufgefangen werden können. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren. Eine Kopie des nach Abs. 5 erforderlichen Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Kotauffangvorrichtung inklusive einer bildlichen Darstellung im Echtbetrieb ist stets im Fahrdienst mitzuführen und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Stand vor dem 19.07.2016

In Kraft vom 16.05.2014 bis 19.07.2016

(1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch). Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Schrift und durchnummeriert zu führen und mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Einsichtsvermerke der zuständigen Behördenorgane sowie der von diesen herangezogenen Sachverständigen sind zuzulassen. Das Aussehen und der Inhalt des Fahrtenbuches haben dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen. Werden Zugpferde vorübergehend in einen anderen Stall verbracht, so ist dies vom Konzessionsinhaber in der Spalte Anmerkungen unter Anführung des Zeitraumes, der Adresse und des vollständigen Namens des Halters zu vermerken. Ebenso sind arbeitsfreie Tage der Zugpferde zu vermerken.

(2) Die Behörde kann Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines nach der Fahrzeugnummer bestimmten Fahrzeuges war. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Konzessionsinhaber zu erteilen.

(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung der Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu behandeln. Er hat die Aufzeichnungen über den Einsatz der Zugpferde (Fahrtenbuch) der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Vom Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten Pferde (auch bei bestellten Fahrten), deren Chipnummern, die Fahrzeugnummern, der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Vom Kutscher sind im Fahrtenbuch in der Spalte Anmerkungen vor Fahrtantritt die von ihm überprüfte Einsatztauglichkeit der jeweiligen Zugpferde und während des Fahrdienstes im Fahrtenbuchin der dafür vorgesehenen Spalte des Fahrtenbuches die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.

(3a) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde vor erstmaliger Verwendung im Betrieb veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen und im Zuge dieser Untersuchung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung von einem Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren, isogenormten Mikrochips kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip ist dem Pferd subkutan, auf der linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb der Wirbelsäule, einzusetzen. Der veterinärmedizinische Untersuchungsbefund hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips zu enthalten und ist den Überwachungsorganen (§ 15) auf Verlangen vorzuweisen. Der Konzessionsinhaber hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips sowie jedes Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe eines Tieres an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedenfalls schriftlich (allenfalls auch per E-Mail oder mittels Telefax) zu erfolgen. Vor dem erstmaligen Einsatz im Fahrdienst ist der Behörde ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers vorzulegen, welches die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes bestätigt.

(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben und zusätzlich zu den Nummerntafeln gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sind. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern sind von der Behörde festzusetzen und vom Konzessionsinhaber auf seine Kosten auf den zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar anzuschreiben oder zuverlässig am Fahrzeugrahmen im Bereich des Ein- bzw. Aufstieges anzubringen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss mindestens 10 mm hoch sein und dauernd mit der Pferdekutsche verbunden sein und darf nicht verändert oder mit Nummern anderer Kutschen ausgetauscht werden. Der Konzessionsinhaber hat jedes Ausscheiden einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf auch bei einer Weitergabe nicht verändert oder ausgetauscht werden.

(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und Verkehrssicherheit entweder von einer veterinärmedizinischen Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entsprechend den technischen Möglichkeiten der Auffangvorrichtung verhindert werden.

(6) Vor Verwendung der Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen im Fiaker- und Pferdemietwagenbetrieb ist der Behörde ein Gutachten der im Abs. 5 genannten Personen und Institutionen, welches neben einer Beschreibung der Ausführung und der Funktionsweise auch Angaben über Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen zu enthalten hat, vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens entfällt, wenn der Behörde ein solches Gutachten bereits bekannt ist.

(7) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen dürfen nur dann Verwendung finden, wenn in Ansehung verkehrspolizeilicher und tierschutzrechtlicher Aspekte von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen.

(8) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Auffangfunktion ohne Unterbrechung und unabhängig von der Betätigung des Kutschers gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf den Abstand zum Zugpferd. Das Fassungsvermögen muss so ausgelegt sein, dass sämtliche feste Ausscheidungen während der Fahrt aufgefangen werden können. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren. Eine Kopie des nach Abs. 5 erforderlichen Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Kotauffangvorrichtung inklusive einer bildlichen Darstellung im Echtbetrieb ist stets im Fahrdienst mitzuführen und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

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