Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-SVPV) Fundstelle

Notwendige fachliche Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2016 bis 31.12.9999

Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)

StF.: LGBl. Nr. 03/1999

Änderung

LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391

389L0391LGBl. Nr. 23/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Stand vor dem 04.05.2016

In Kraft vom 29.01.1999 bis 04.05.2016

Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)

StF.: LGBl. Nr. 03/1999

Änderung

LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391

389L0391LGBl. Nr. 23/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs. 5 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

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