Gesetzesaktualisierungen

331 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 301-310 von 331

14 Paragrafen zu Statut der Vorarlberger Landesbibliothek (Vbg. SLB) aktualisiert


§ 13 Vbg. SLB

(1) Im Falle einer Auflösung der Vorarlberger Landesbibliothek oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verpflichtet sich das Land Vorarlberg, das verbleibende Vermögen wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung zu verwenden.(2) Es darf keine Person durch Aus... mehr lesen...


§ 12 Vbg. SLB

Für die Nutzung der Dienstleistungen der Vorarlberger Landesbibliothek sind Entgelte zu entrichten. Die tarifmäßige Festsetzung der Höhe der Entgelte obliegt dem Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek. Sie wird durch Aushang in der Vorarlberger Landesbibliothek veröffentlicht.*) Fassung ABl.Nr.... mehr lesen...


§ 11 Vbg. SLB

Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, in der insbesondere die Rahmenbedingungen der Benutzung und Bestimmungen für die Ordnung und die Sicherheit in der Vorarlberger Landesbibliothek festzulegen sind.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...


§ 10 Vbg. SLB

Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, in der insbesondere der Geschäftsablauf in der Vorarlberger Landesbibliothek zu regeln ist.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...


§ 9 Vbg. SLB

Die Organe des Vorarlberger Landesbibliothek haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...


§ 8 Vbg. SLB

Das Franz-Michael-Felder-Archiv ist eine Abteilung der Vorarlberger Landesbibliothek nach Maßgabe der "Vereinbarung zwischen dem Franz-Michael-Felder-Verein - Vorarlberger Literarische Gesellschaft einerseits und dem Land Vorarlberg andererseits" vom 8. September 1998. Die offizielle Bezeichnung ... mehr lesen...


§ 7 Vbg. SLB

Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek kann die Abteilungsleiter und sonstigen Bediensteten schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...


§ 6 Vbg. SLB

(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüb... mehr lesen...


§ 5 Vbg. SLB

(1) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist von der Landesregierung zu bestellen.(2) Der Stellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ... mehr lesen...


§ 4 Vbg. SLB

(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten... mehr lesen...


§ 3 Vbg. SLB

(1) Der Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:a)Informationszentrum (wissenschaftliche Studienbibliothek) Wissenschaftliche Universalbibliothek zur Förderung interessierter Personen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung, der Ber... mehr lesen...


§ 2 Vbg. SLB

(1) Der Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:a)Informationszentrum (wissenschaftliche Studienbibliothek) Wissenschaftliche Universalbibliothek zur Förderung interessierter Personen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung, der Ber... mehr lesen...


§ 1 Vbg. SLB

(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek übernimmt als eine Infrastruktur- und Koordinationseinrichtung für das Bildungswesen des Landes Vorarlberg die Aufgaben eines öffentlichen Informations-, Dokumentations- und Kommunikationszentrums. Als Archivbibliothek ist die Vorarlberger Landesbibliothek Te... mehr lesen...


Statut der Vorarlberger Landesbibliothek (Vbg. SLB) Fundstelle

Statut der Vorarlberger LandesbibliothekABl.Nr. 37/2001 Änderung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

10 Paragrafen zu Spitalbeitragsgesetz (SpBG.) aktualisiert


§ 9 SpBG.

(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung ... mehr lesen...


§ 8 SpBG.

(1) Soweit es zur Durchführung der wirtschaftlichen Aufsicht in Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und unter Berücksichtigung der leistungsorientierten Finanzierung des Gesundheitswesens erforderlich ist, kann die Landesregierung für Krankenanstalte... mehr lesen...


§ 7 SpBG.

(1) Der Rechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.(2) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigun... mehr lesen...


§ 6 SpBG.

(1) Der Voranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im nächsten Kalenderjahr enthalten. Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung... mehr lesen...


§ 5 SpBG.

(1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung.(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,a)den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit... mehr lesen...


§ 4 SpBG.

(1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitra... mehr lesen...


§ 3 SpBG.

(1) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Die Gemeinden und das Land haben... mehr lesen...


§ 2 SpBG.

(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage zu leisten.(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden wie folgt aufzuteilen:a)50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittl... mehr lesen...


§ 1 SpBG.

(1) Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen.(2) Unter Betriebsabgang im Sinne... mehr lesen...


Spitalbeitragsgesetz (SpBG.) Fundstelle

Gesetz über die Deckung der Betriebsabgänge von KrankenanstaltenStF: LGBl.Nr. 8/1987 Änderung LGBl.Nr. 59/1997LGBl.Nr. 58/2001LGBl.Nr. 8/2006LGBl.Nr. 25/2012LGBl.Nr. 52/2016Anmerkung Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: "Artikel III Der § 7 des Spita... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung (GBed.-BefV.) aktualisiert


§ 4 GBed.-BefV.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl.Nr. 32/1972, außer Kraft. mehr lesen...


§ 3 GBed.-BefV.

(1) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter kann durch seine vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenna)seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet undb)seine letzte Beför... mehr lesen...


§ 2 GBed.-BefV.

Ein Gemeindeangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenna)er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,b)seine Dienstbeu... mehr lesen...


§ 1 GBed.-BefV.

(1) Ein Gemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von... mehr lesen...


Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung (GBed.-BefV.) Fundstelle

Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten und GemeindeangestelltenStF: LGBl.Nr. 18/1980 Änderung LGBl.Nr. 27/1996Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 18 Abs. 2 und 121 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Landesbediensteten-Beförderungsverordnung (LBed.-BefV) aktualisiert


§ 5 LBed.-BefV

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl.Nr. 26/1972, außer Kraft. mehr lesen...


§ 4 LBed.-BefV

Nicht als größere Dienststellen gelten folgende Dienststellen:Franz-Michael-Felderarchiv in BregenzKunsthaus in BregenzLandesabgabenamt in BregenzLandes-Jugendheim Jagdberg in SchlinsLandesfischzuchtanstalt in HardLandesforstgarten in Rankweil mehr lesen...


§ 3 LBed.-BefV

(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Ge... mehr lesen...


§ 2 LBed.-BefV

Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenna)er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,b)seine Dienstbe... mehr lesen...


§ 1 LBed.-BefV

(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregierung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen... mehr lesen...


Landesbediensteten-Beförderungsverordnung (LBed.-BefV) Fundstelle

Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten und LandesangestelltenStF: LGBl.Nr. 17/1980 Änderung LGBl.Nr. 33/1984LGBl.Nr. 68/1987LGBl.Nr. 71/1994LGBl.Nr. 22/1996LGBl.Nr. 18/2002Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 19 Abs. 2 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung (LBed.-NBV) aktualisiert


§ 17 LBed.-NBV

(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl.Nr. 15/2011 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) Die Verordnung über eine Änderung der Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 44/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011, 44/2017 mehr lesen...


§ 16 LBed.-NBV

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 30/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1973 und Nr. 6/1975, sowie die Verordnung über die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen an Landesbedienstete, LGBl.Nr. 12/1974, außer Kraft. mehr lesen...


§ 15 LBed.-NBV

(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.(2) Ist der Landesbedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so r... mehr lesen...


§ 14 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen. mehr lesen...


§ 13 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen. mehr lesen...


§ 12 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen. mehr lesen...


§ 11 LBed.-NBV

(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die S... mehr lesen...


§ 10 LBed.-NBV

(1) Der Landesbedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus... mehr lesen...


§ 9 LBed.-NBV

Hat ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unte... mehr lesen...


§ 8 LBed.-NBV

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenna)die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt undb)er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.(2) Der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die ... mehr lesen...


§ 7 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt s... mehr lesen...


§ 6 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes geleistet werden. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 1,5 v.T. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuz... mehr lesen...


§ 5 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester ... mehr lesen...


§ 4 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden. Die Höhe der Nachtdienstzulage ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme während des Nachtdienstes festzusetzen. F... mehr lesen...


§ 3 LBed.-NBV

(1) Der Landesbedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Landesbediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere der Landesamtsdirektor, die Vorstände der Abteilungen beim Amt der Landesregieru... mehr lesen...


§ 2 LBed.-NBV

Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzus... mehr lesen...


§ 1a LBed.-NBV

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrstundenvergütung für Mehrstunden, die nicht gemäß den §§ 28 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder gemäß § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgegli... mehr lesen...


§ 1 LBed.-NBV

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Überstunden, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch eine Überstundenvergütung erfolgt. Anspruch auf Überstundenvergütung besteht auch dann, wenn die Gewährung des Zeitausgleiches nicht längstens innerhalb eines Ja... mehr lesen...


Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung (LBed.-NBV) Fundstelle

Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Nebenbezügen an die LandesbedienstetenStF: LGBl.Nr. 14/1980 Änderung LGBl.Nr. 54/1980LGBl.Nr. 26/1984LGBl.Nr. 55/1991LGBl.Nr. 32/1992LGBl.Nr. 21/1996LGBl.Nr. 60/2001LGBl.Nr. 15/2011LGBl.Nr. 44/2017Präambel/Promulgationsklausel Auf... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

22 Paragrafen zu Sittenpolizeigesetz (SPG 2) aktualisiert


§ 21 SPG.

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013 mehr lesen...


§ 20 SPG.

Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.(3) Wenn in einem Verwaltung... mehr lesen...


§ 19 SPG.

Straflosigkeit von Ehrenkränkungen(1) In den Fällen des § 12 lit. a ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (Wahrheitsbeweis) oder Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halte... mehr lesen...


§ 18 SPG.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt,b)die Vorschrift des § 2 Abs. 1 missachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zwe... mehr lesen...


§ 17 SPG.

(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen des 3. Abschnittes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen einer Bewilligung gemäß § 5 e... mehr lesen...


§ 16 SPG.

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.*) Fassun... mehr lesen...


§ 15 SPG.

Behörden, eigener Wirkungsbereich(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Gemeindevorstand.(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die auf dem Bodensee (§ 14 Abs. 2) begangen werden, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.(3) Die ... mehr lesen...


§ 14 SPG.

Geltungsbereich(1) Durch dieses Gesetz werden, soweit in den §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, andere landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können. mehr lesen...


§ 13 SPG.

SühneversuchDie Bestimmungen über die Vornahme von Sühneversuchen im Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter finden, ebenso wie in den Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Ehre (§§ 111, 113 und 115 des Strafgesetzbuches), auch auf Ehrenkränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. g An... mehr lesen...


§ 12 SPG.

Es ist verboten,a)einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorzuwerfen oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;b)einem anderen ei... mehr lesen...


§ 11 SPG.

(1) Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen, die einen Hinweis auf die Benützung eines Gebäudes zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht enthalten, sind verboten.(2) Die Räume eines Bordells dürfen zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht nur Personen überlassen werden, die das 19.... mehr lesen...


§ 10 SPG.

Wirksamkeit der Bewilligung(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Bordellbetrieb nicht innert eines Jahres, sofern jedoch hiefür neue Räume geschaffen werden, nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder durch mehr als sechs Monate unterbroch... mehr lesen...


§ 9 SPG.

(1) Über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.(2) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 6 Abs. 5 genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränk... mehr lesen...


§ 8 SPG.

(1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers un... mehr lesen...


§ 7 SPG.

Vorprüfung(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im § 8 Abs. 2 erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben ... mehr lesen...


§ 6 SPG.

(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer (Abs. 3),a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,b)das 24.... mehr lesen...


§ 5 SPG.

Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008 mehr lesen...


§ 4 SPG.

Allgemeines(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheite... mehr lesen...


§ 3 SPG.

(1) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete im Bereich öffentlicher Gewässer einschließlich der Halde des Bodensees von der Geltung des § 2 Abs. 1 ausnehmen. Eine solche Verordnung ha... mehr lesen...


§ 2 SPG.

(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen... mehr lesen...


§ 1 SPG.

(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit... mehr lesen...


Sittenpolizeigesetz (SPG.) Fundstelle

Gesetz über Angelegenheiten der SittenpolizeiStF: LGBl.Nr. 6/1976 Änderung LGBl.Nr. 27/2005LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 3200... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

65 Paragrafen zu Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag (Vbg. GL) aktualisiert


§ 58 Vbg. GL

Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...


§ 57 Vbg. GL

Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...


§ 56 Vbg. GL

Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern. mehr lesen...


§ 55b Vbg. GL

(1) Der Untersuchungsausschuss hat eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter im Landtag zu wählen.(2) Der Untersuchungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Der Bericht ist vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber se... mehr lesen...


§ 55a Vbg. GL

(1) Der Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der fr... mehr lesen...


§ 55 Vbg. GL

(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen.(2) Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die ... mehr lesen...


§ 54 Vbg. GL

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen (Anfragen).(2) Anfragen sind dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu übermitteln. Wird die Anfrage nicht schriftlic... mehr lesen...


§ 53 Vbg. GL

Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 63 der Landesverfassung). Die dem Landtag, einer bestimmten Zahl seiner Mitglieder oder einzelnen Abgeordneten hiebei zustehenden Rechte bestimmen sic... mehr lesen...


§ 52 Vbg. GL

(1) Der Landtag kann in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches zur Information der Abgeordneten parlamentarische Enqueten abhalten. Er kann dazu Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter einladen und schriftliche Äußerungen einholen. Der Kreis der Teilnehmer und der Zuhörer ist... mehr lesen...


§ 51 Vbg. GL

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages sind Sitzungsberichte zu verfassen. Sie haben die wortgetreue Darstellung der Verhandlungen mit Einschluss der Anträge, Vorlagen, der schriftlichen Berichte und Erklärungen sowie der Anfragen von Abgeordneten und der schriftlichen Anfragebeantwort... mehr lesen...


§ 50 Vbg. GL

(1) Über jede Landtagssitzung ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Teilnehmer (§ 33), die Beratungsgegenstände, alle zur Verhandlung gebrachten Anträge mit Benennung der Antr... mehr lesen...


§ 49 Vbg. GL

Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden. mehr lesen...


§ 48 Vbg. GL

(1) Die Stimmabgabe kann, soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, nach dem Ermessen des Präsidenten durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen stattfinden.(2) Bei Unklarheiten in der Abstimmung ist die Gegenprobe unter Feststellung des Stimmenverhältnisses vorzunehmen. Auf Verlan... mehr lesen...


§ 47 Vbg. GL

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt. Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.(2) Nach Abschlus... mehr lesen...


§ 46 Vbg. GL

(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Gesc... mehr lesen...


§ 45 Vbg. GL

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so hat der Präsident die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen.(2) Zu einem Beschluss ist abgesehen vom Erforderni... mehr lesen...


§ 44 Vbg. GL

(1) Der Präsident hat jederzeit, auch während der Rede eines Abgeordneten das Recht, das Wort zu ergreifen. Sobald der Präsident das Glokkenzeichen gibt und zu sprechen anfängt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat.(2) Der Präsident h... mehr lesen...


§ 43 Vbg. GL

(1) Anträge auf Vertagung einer Verhandlung, auf Schluss der Debatte, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Sitzung, auf Unterbrechung derselben sowie andere Anträge auf Geschäftsbehandlung können, soweit nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrech... mehr lesen...


§ 42 Vbg. GL

(1) Wer über einen auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand zu sprechen wünscht, hat sich vor Beginn der Beratung oder während derselben beim Präsidenten zu melden.(2) Der Präsident hat das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen. Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder m... mehr lesen...


§ 41 Vbg. GL

(1) Beratungsgegenstände, die Gesetzesbeschlüsse betreffen, sind, wenn sie aus mehreren abgesonderten Bestimmungen bestehen, nach vollständig geschlossener Abstimmung über alle einzelnen Punkte nochmals im Ganzen zur Abstimmung zu bringen (dritte Lesung). Auch bei anderen besonders wichtigen und ... mehr lesen...


§ 40 Vbg. GL

(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Beratungsgegenstandes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erf... mehr lesen...


§ 39 Vbg. GL

Während und am Schlusse der Generaldebatte können nur Anträge auf Übergang zur Tagesordnung, auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden. mehr lesen...


§ 38 Vbg. GL

(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach Abschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.(2) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die ... mehr lesen...


§ 37 Vbg. GL

(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommena)Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,b)Berichte von Untersuchungsausschüssen,c)Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,d)Anfragebesprechungen,e)Petitionen,f)Wahlen,g)Immunitätsangelegenheiten,h)Beratungsgegenstände, die der ... mehr lesen...


§ 36a Vbg. GL

(1) Die Aktuelle Stunde hat ein Thema von landespolitischer Bedeutung zu behandeln. Die Benennung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Es ist bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten bekannt zu ... mehr lesen...


§ 36 Vbg. GL

(1) Der Präsident hat zur bestimmten Stunde die Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu eröffnen und sodann die ihm nötig erscheinenden Mitteilungen, insbesondere über den Einlauf und die Entschuldigungen wegen Abwesenheit, zu machen.(2) Der Präsident kann Mitteilungen auch im Laufe... mehr lesen...


§ 35 Vbg. GL

(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:a)Aktuelle Stunde (§ 36a);b)zu beratende Gesetzesvorschläg... mehr lesen...


§ 34 Vbg. GL

(1) Der Präsident hat den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages oder einer als dringlich bezeichneten Anfrage verlangt. In diesem Falle hat die Einladung ... mehr lesen...


§ 33 Vbg. GL

(1) Außer den Abgeordneten können an einer Sitzung des Landtages die Mitglieder der Landesregierung und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch der Landesamtsdirektor sowie der Leiter der Landtagsdirektion teilnehmen.(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagsdirektion können durc... mehr lesen...


§ 32 Vbg. GL

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 24 Abs. 1 der Landesverfassung).(2) Der Präsident kann jedoch eine nichtöffentliche Sitzung einberufen. In diesem Falle hat er noch vor Eingang in die Tagesordnung darüber abstimmen zu lassen, ob die in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungs... mehr lesen...


§ 31 Vbg. GL

Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen. mehr lesen...


§ 30 Vbg. GL

(1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener Ausschüsse, so kann er diesen Ausschüssen zur Vorberatung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die für ... mehr lesen...


§ 29 Vbg. GL

(1) Der Ausschuss kann für die Sitzung des Landtages zu einem Beratungsgegenstand einen Abgeordneten zum Berichterstatter wählen, der über das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses in der Sitzung des Landtages zu berichten hat. Ist der Berichterstatter in der Sit... mehr lesen...


§ 28 Vbg. GL

(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, jener Teilnehmer, die bera... mehr lesen...


§ 27 Vbg. GL

(1) Der Ausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit beschließen, dass und inwieweit seine nichtöffentlichen Sitzungen vertraulich sind. In diesem Falle ist von allen Sitzungsteilnehmern über den Inhalt der dem Beschlusse nachfolgenden Beratungen und, wenn dies beschlossen wird, au... mehr lesen...


§ 26 Vbg. GL

(1) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann der Ausschuss jedoch die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen. Die Mitglieder der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor können mit beratender Stimme teilnehmen. Dem Ausschuss... mehr lesen...


§ 25 Vbg. GL

(1) Es steht den Ausschüssen frei, von Mitgliedern der Landesregierung die Teilnahme an den Sitzungen zu verlangen.(2) Mitglieder des Landtages, die besondere Kenntnisse besitzen, können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.(3) Der Antragsteller eines selbständig... mehr lesen...


§ 24 Vbg. GL

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.(3) Sofern sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes ... mehr lesen...


§ 23 Vbg. GL

(1) Der Obmann hat den Ausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzung... mehr lesen...


§ 22 Vbg. GL

(1) Zur Konstituierung hat der Präsident den Ausschuss einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.(2) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann sowie einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten anzuzeigen.(3) Bei der Wahl d... mehr lesen...


§ 21 Vbg. GL

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im Volksanwaltsausschuss. Ebenso hat jede im Landtag vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im ... mehr lesen...


§ 20 Vbg. GL

(1) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) hat der Landtag Ausschüsse zu bestellen. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Gattungen von Geschäften oder als besondere Ausschüsse zur Vorberatung einzelner Geschäfte bestellt werden.(2) Zur Vorberatung des Jahresberic... mehr lesen...


§ 19 Vbg. GL

(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere diea)Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen,b)Herstellung der Sitzungsberichte,c)Dokumentatio... mehr lesen...


§ 18 Vbg. GL

(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obmänner der Landtagsklubs bilden das erweiterte Präsidium. Dieses ist ein beratendes Organ. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.(2) Das erweiterte Präsidium hat den Präsidenten insbesondere bei der Durchführung des Arbeitsplanes, der Festlegung der T... mehr lesen...


§ 17 Vbg. GL

(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.(2) Außer den Fällen, in welchen die Geschäftsordnung die Beratung und Beschlussfassung für einen Gegenstand dem Präsidium ausdrücklich zuweist, ist es dem Ermessen des Präsidenten freig... mehr lesen...


§ 16 Vbg. GL

(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen.(2) Die Vizepräsidenten sind nach ihrer Reihenfolge zur Stellvertretung des Präsidenten berufen. Sämtliche dem Präsidenten zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten gehen auf den Stellvertreter über.(3) We... mehr lesen...


§ 15 Vbg. GL

§ 15*)Präsident(1) Der Präsident ist der Vertreter des Landtages nach außen.(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufga... mehr lesen...


§ 14a Vbg. GL

Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften... mehr lesen...


§ 14 Vbg. GL

(1) Jeder Beratungsgegenstand muss einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht z... mehr lesen...


§ 13 Vbg. GL

(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Petitionen schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form an den Landtag zu richten.(2) Der Präsident hat die Petitionen unverzüglich allen Abgeordneten weiterzuleiten.(3) Der Präsident hat hinsichtlich der Behandlung von Petitionen das erweite... mehr lesen...


§ 12 Vbg. GL

(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten sind solche, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen nach § 10 Abs. 1 lit. g, beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form übergeben werden und mit Einrechnung des Ant... mehr lesen...


§ 11 Vbg. GL

Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...


§ 10 Vbg. GL

(1) Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag alsa)Volksbegehren,b)Vorlagen von Mitgliedern des Landtages (selbständige Anträge),c)Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,d)Berichte von Untersuchungsausschüssen,e)Vorlagen der Landesregierung,f)Berichte und Erklärungen der Landesr... mehr lesen...


§ 9 Vbg. GL

Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft zum Landtag mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen bestimmt sich nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1... mehr lesen...


§ 8 Vbg. GL

Die Abgeordneten haben Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen. mehr lesen...


§ 7 Vbg. GL

Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...


§ 6 Vbg. GL

(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu w... mehr lesen...


§ 5b Vbg. GL

(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmungen, Funktionen in Stiftungen, Anstalten und Fonds, leitende ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinbarungen über... mehr lesen...


§ 5a Vbg. GL

Karenzierte Mitglieder des Landtages werden in den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtags durch das berufene Ersatzmitglied vertreten. Sie dürfen keine Anträge oder Anfragen unterfertigen. Sie sind bei der Berechnung der Mitglieder eines Klubs nicht einzurechnen.*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007 mehr lesen...


§ 5 Vbg. GL

(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages teilzunehmen.(2) Die Abwesenheit vom Landtag gilt nur als entschuldigt, wenn der Abgeordnete infolge Krankheit oder eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert ... mehr lesen...


§ 4 Vbg. GL

(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.(2) Das Gelöbnis hat zu lauten:„Ich ge... mehr lesen...


§ 3 Vbg. GL

Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007 mehr lesen...


§ 2 Vbg. GL

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.(2) Soferne die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, ist ... mehr lesen...


§ 1 Vbg. GL

(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des La... mehr lesen...


Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag (Vbg. GL) Fundstelle

Landtagsbeschluss über eine Geschäftsordnung für den Vorarlberger LandtagStF: LGBl.Nr. 11/1973 Änderung LGBl.Nr. 36/1984LGBl.Nr. 40/1994LGBl.Nr. 37/1998LGBl.Nr. 24/1999LGBl.Nr. 35/2000LGBl.Nr. 55/2007LGBl.Nr. 53/2012LGBl.Nr. 88/2012LGBl.Nr. 40/2014LGBl.Nr. 45/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Bäuerliches Siedlungsgesetz (V-BSG) aktualisiert


§ 18 V-BSG (weggefallen)

§ 18 V-BSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 V-BSG (weggefallen)

§ 17 V-BSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 V-BSG (weggefallen)

§ 16 V-BSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 V-BSG (weggefallen)

§ 15 V-BSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 V-BSG (weggefallen)

§ 14 V-BSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 V-BSG (weggefallen)

§ 13 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 V-BSG (weggefallen)

§ 12 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 V-BSG (weggefallen)

§ 11 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 V-BSG (weggefallen)

§ 10 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 V-BSG (weggefallen)

§ 9 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 V-BSG (weggefallen)

§ 8 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 V-BSG (weggefallen)

§ 7 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 V-BSG (weggefallen)

§ 6 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 V-BSG (weggefallen)

§ 5 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 V-BSG (weggefallen)

§ 4 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 V-BSG (weggefallen)

§ 3 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 V-BSG (weggefallen)

§ 2 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 V-BSG (weggefallen)

§ 1 V-BSG seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


Bäuerliches Siedlungsgesetz (V-BSG) Fundstelle (weggefallen)

Bäuerliches Siedlungsgesetz (V-BSG) Fundstelle seit 01.06.2025 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“ (Vbg. VLBGAA) aktualisiert


§ 13 Vbg. VLBGAA

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes, welches jedoch nicht der gleichen Gemeind... mehr lesen...


§ 12 Vbg. VLBGAA

Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985 mehr lesen...


§ 11 Vbg. VLBGAA

(1) Dem Obmann obliegena)die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,b)die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,c)die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsaussc... mehr lesen...


§ 10 Vbg. VLBGAA

Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985 mehr lesen...


§ 9 Vbg. VLBGAA

(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder sind vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte unter Einrechnung des Obmannes so zu wählen, daß auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallen:Gemeinde Au2 MitgliederGemeinde Schoppernau1 Mitgliedübrige ... mehr lesen...


§ 8 Vbg. VLBGAA

Dem Verwaltungsausschuß obliegena)die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters,b)die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,c)die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim,d)die Bestellun... mehr lesen...


§ 7 Vbg. VLBGAA

(1) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur S... mehr lesen...


§ 6 Vbg. VLBGAA

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören 12 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:Gemeinde Au5 MitgliederGemeinde Damüls1 MitgliedGemeinde Schnepfau1 MitgliedGemeinde Schoppernau3 MitgliederGemeinde Schröcken1 MitgliedGemeinde Warth1 Mitglied(2) Für jedes Mi... mehr lesen...


§ 5 Vbg. VLBGAA

Organe des Verbandes sinda)der Verwaltungsausschußb)der Verwaltungsvorstandc)der Obmann.*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985 mehr lesen...


§ 4 Vbg. VLBGAA

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember des Jahres. mehr lesen...


§ 3 Vbg. VLBGAA

(1) Zu dem nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beizutragen. Die Beiträge sind getrennt nach den ungedeckten Aufwendungen für das Altersheim, die Akut- und Entbindungsstation sowie die Ch... mehr lesen...


§ 2 Vbg. VLBGAA

Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand für die Errichtung des Krankenhauses und Altersheimes haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:Gemeinde Au53,0 %Gemeinde Damü1s6,5 %Gemeinde Schnepfau6,5 %Gemeinde Schoppernau27,... mehr lesen...


§ 1 Vbg. VLBGAA

(l) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Kr... mehr lesen...


Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“ (Vbg. VLBGAA) Fundstelle

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“StF: LGBl.Nr. 33/1967 Änderung LGBl.Nr. 42/1985LGBl.Nr. 54/1990Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, wird verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (GOAL) aktualisiert


§ 18 GOAL (weggefallen)

§ 18 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 GOAL (weggefallen)

§ 17 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 GOAL (weggefallen)

§ 16 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 GOAL (weggefallen)

§ 15 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 GOAL (weggefallen)

§ 14 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 GOAL (weggefallen)

§ 13 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 GOAL (weggefallen)

§ 12 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 GOAL (weggefallen)

§ 11 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 GOAL (weggefallen)

§ 10 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 GOAL (weggefallen)

§ 9 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 GOAL (weggefallen)

§ 8 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 GOAL (weggefallen)

§ 7 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 GOAL (weggefallen)

§ 6 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 GOAL (weggefallen)

§ 5 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 GOAL (weggefallen)

§ 4 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 GOAL (weggefallen)

§ 3 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GOAL (weggefallen)

§ 2 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 GOAL (weggefallen)

§ 1 GOAL seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (GOAL) Fundstelle (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (GOAL) Fundstelle seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 301-310 von 331