§ 5 W-NPV Außenzone – Sonderbereiche

Wiener Nationalparkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.

(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198189 vom 2220.7.2007, S. Juli 19911, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996,Berichtigung ABl. Nr. L 59300 vom 818.10.2014 S. März 199672. Die Ausübung von ökologischem Landbau darf nur bis längstens 131. Jänner 2017Dezember 2027 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu fördern ist:

1.

Sukzessionsflächen,

2.

magere Flachland-Mähwiesen und

3.

naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien.

(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.

Stand vor dem 29.11.2016

In Kraft vom 19.02.2003 bis 29.11.2016

(1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.

(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 198189 vom 2220.7.2007, S. Juli 19911, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996,Berichtigung ABl. Nr. L 59300 vom 818.10.2014 S. März 199672. Die Ausübung von ökologischem Landbau darf nur bis längstens 131. Jänner 2017Dezember 2027 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu fördern ist:

1.

Sukzessionsflächen,

2.

magere Flachland-Mähwiesen und

3.

naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien.

(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.

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