§ 7 W-SG

Wiener Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1.

Sammlungen in den dem Gottesdienstder Religionsausübung gewidmeten Räumen einer Religionsgesellschaftvon gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften;

2.

Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden;

3.

Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichem Raume stattfindet;

4.

herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;

5.

herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner.;

6.

die Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 30.07.1999 bis 15.04.2014

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1.

Sammlungen in den dem Gottesdienstder Religionsausübung gewidmeten Räumen einer Religionsgesellschaftvon gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften;

2.

Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden;

3.

Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichem Raume stattfindet;

4.

herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;

5.

herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner.;

6.

die Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern.

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