§ 7 W-SG

W-SG - Wiener Sammlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1.

Sammlungen in den der Religionsausübung gewidmeten Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften;

2.

Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden;

3.

Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichem Raume stattfindet;

4.

herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;

5.

herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner;

6.

die Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
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