§ 6 W-SG

Wiener Sammlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Spätestens einen Monatdrei Monate nach AbschlußAbschluss der Sammlung ist dem Magistrat über ihr Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses Rechnung zu legen.

(2) Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalterin oder des Veranstalters Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sowie die Sammlerinnen und Sammler sind verpflichtet, dem Magistrat die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

(3) Vor GenehmigungKenntnisnahme der Abrechnung über die binnen vier Wochen zu entscheiden ist, darf eine Bewilligung zur Abhaltung einer Sammlung nach § 3 Abs. 1 Z 1, Z 1, 2 oder 4, nicht erteilt werden.

(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 30.07.1999 bis 15.04.2014

(1) Spätestens einen Monatdrei Monate nach AbschlußAbschluss der Sammlung ist dem Magistrat über ihr Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses Rechnung zu legen.

(2) Der Magistrat ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen der Veranstalterin oder des Veranstalters Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sowie die Sammlerinnen und Sammler sind verpflichtet, dem Magistrat die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

(3) Vor GenehmigungKenntnisnahme der Abrechnung über die binnen vier Wochen zu entscheiden ist, darf eine Bewilligung zur Abhaltung einer Sammlung nach § 3 Abs. 1 Z 1, Z 1, 2 oder 4, nicht erteilt werden.

(4) Ansuchen um Bewilligung von Sammlungen, deren Veranstalter den in früheren Bewilligungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprochen haben, können ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

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