§ 6 WNotifG Kundmachung

Wiener Notifizierungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.9999

(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.

(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nimmtnehmen, sind als Hinweise im Sinne des Abs. 1 anzusehen.

Stand vor dem 29.07.2016

In Kraft vom 23.07.2003 bis 29.07.2016

(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.

(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nimmtnehmen, sind als Hinweise im Sinne des Abs. 1 anzusehen.

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