§ 4 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Öffentliche Aufführungen gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur in hiefür geeigneten Betriebsstätten stattfinden. Für die Betriebsstätten und die Feststellung ihrer Eignung gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr.§ 4/1978, in der Fassung der Wiener Kinogesetznovelle 1989 und des § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Nr. 12/1971, mit der Maßgabe, daß eine Eignungsfeststellung durchzuführen ist:

1.

für konzessionspflichtige Vorführungen von Filmen, ausgenommen Schmalfilme bis 10 mm Breite, jedoch einschließlich aller Filme, die keine Sicherheitsfilme (§ 9) sind, sowie Projektionen mit Laser oder ähnlich gefährlichen Strahlen;

2.

bei einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen: für konzessionspflichtige Vorführungen von Schmalfilmen bis 10 mm Breite oder von Videofilmen;

3.

bei einer Teilnehmerzahl von 100 oder mehr Personen: für Aufführungen von Stehbildern und für sonstige nicht konzessionspflichtige Filmvorführungen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Öffentliche Aufführungen gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur in hiefür geeigneten Betriebsstätten stattfinden. Für die Betriebsstätten und die Feststellung ihrer Eignung gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr.§ 4/1978, in der Fassung der Wiener Kinogesetznovelle 1989 und des § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Nr. 12/1971, mit der Maßgabe, daß eine Eignungsfeststellung durchzuführen ist:

1.

für konzessionspflichtige Vorführungen von Filmen, ausgenommen Schmalfilme bis 10 mm Breite, jedoch einschließlich aller Filme, die keine Sicherheitsfilme (§ 9) sind, sowie Projektionen mit Laser oder ähnlich gefährlichen Strahlen;

2.

bei einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen: für konzessionspflichtige Vorführungen von Schmalfilmen bis 10 mm Breite oder von Videofilmen;

3.

bei einer Teilnehmerzahl von 100 oder mehr Personen: für Aufführungen von Stehbildern und für sonstige nicht konzessionspflichtige Filmvorführungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten