Art. 1 § 25 W-BAO 1992 Lehrberechtigte

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese

1.

einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt,

2.

die fachliche Eignung (Abs. 2) besitzt, um eine zweckentsprechende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten, und

3.

über die erforderliche Verläßlichkeit (Abs. 3) verfügt.

(2) Für die Lehrlingsausbildung als fachlich geeignet sind anzusehen:

1.

Personen, die das Studium an einer einschlägigen Universität oder an einer einschlägigen Fachhochschule abgeschlossen haben;

2.

Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Schulen und

3.

Personen, die im jeweiligen Lehrberuf (§ 3 Abs. 2) die Meisterprüfung abgelegt haben.

(2a) Andere Personen sind als fachlich geeignet anzuerkennen, wenn eine hinreichende tatsächlichepersönliche und fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wirdbesitzt.

(2) Fachlich geeignet sind Personen, die

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind, oder

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, oder

3.

bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(3) Die erforderliche Verläßlichkeitpersönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben bei einer Verurteilung durch ein Gericht, die wegen einer vorsätzlichenvorsätzlich begangenen Straftat auf Grund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit, es sei denn, daß diewenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist odernoch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften ausbeschränkten Auskunft nach dem Strafregister nach § 6 des TilgungsgesetzesTilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 599/1988BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegt.

(4) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von einer juristischen Person geführt oder wird ein solcher Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet (Pächter usw.) oder erfüllt der Eigentümer (Pächter usw.) nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 oder 3, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur ausgesprochen werden, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt.

(5) Personen, die vor dem 1. Jänner 1981 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 als Lehrberechtigte anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens dreißigstündigen Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.

(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter AnschlußAnschluss der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen persönlichen Unterlagen, insbesondere auch einer Strafregisterbescheinigung, schriftlich anzusuchen. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(76) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, auf welche Lehrberufe (§ 3 Abs. 2) und Ausbildungsschwerpunkte (§ 29 Abs. 4) sich die LehrberechtigungLehr- bzw. Ausbildungsberechtigung erstreckt. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(7) Die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.(8) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.

Stand vor dem 03.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.06.2014

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese

1.

einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt,

2.

die fachliche Eignung (Abs. 2) besitzt, um eine zweckentsprechende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten, und

3.

über die erforderliche Verläßlichkeit (Abs. 3) verfügt.

(2) Für die Lehrlingsausbildung als fachlich geeignet sind anzusehen:

1.

Personen, die das Studium an einer einschlägigen Universität oder an einer einschlägigen Fachhochschule abgeschlossen haben;

2.

Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Schulen und

3.

Personen, die im jeweiligen Lehrberuf (§ 3 Abs. 2) die Meisterprüfung abgelegt haben.

(2a) Andere Personen sind als fachlich geeignet anzuerkennen, wenn eine hinreichende tatsächlichepersönliche und fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wirdbesitzt.

(2) Fachlich geeignet sind Personen, die

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind, oder

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, oder

3.

bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(3) Die erforderliche Verläßlichkeitpersönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben bei einer Verurteilung durch ein Gericht, die wegen einer vorsätzlichenvorsätzlich begangenen Straftat auf Grund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit, es sei denn, daß diewenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist odernoch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften ausbeschränkten Auskunft nach dem Strafregister nach § 6 des TilgungsgesetzesTilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 599/1988BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegt.

(4) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von einer juristischen Person geführt oder wird ein solcher Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet (Pächter usw.) oder erfüllt der Eigentümer (Pächter usw.) nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 oder 3, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur ausgesprochen werden, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt.

(5) Personen, die vor dem 1. Jänner 1981 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 als Lehrberechtigte anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens dreißigstündigen Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.

(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter AnschlußAnschluss der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen persönlichen Unterlagen, insbesondere auch einer Strafregisterbescheinigung, schriftlich anzusuchen. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(76) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, auf welche Lehrberufe (§ 3 Abs. 2) und Ausbildungsschwerpunkte (§ 29 Abs. 4) sich die LehrberechtigungLehr- bzw. Ausbildungsberechtigung erstreckt. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(7) Die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.(8) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.

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