§ 18 WVBefrG Feststellung der Bezirksergebnisse

Wiener Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Annahmestellenleitern festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Ja‘ lautenden Stimmen,

e)

die Gesamtsumme der auf,Nein‘ lautenden Stimmen und

f)

die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen

festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).

(3) .Am Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraums, 09.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die bis zum Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraumes eingelangten Briefstimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 58a Abs. 3 Z 1, 6 und 7 GWO 1996). Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen, dass der amtliche Stimmzettel von der stimmberechtigten Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde, vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und verspätet eingelangte Stimmkarten (§ 11 Abs. 3) dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäßin sinngemäßer Anwendung des § 58a Abs. 3 Z 2 bis 4 und 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Jaauf ,Ja‘ lautenden Stimmen,

e)

die Gesamtsumme der auf,Neinauf ,Nein‘ lautenden Stimmen und

f)

die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Annahmestellenleitern festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Ja‘ lautenden Stimmen,

e)

die Gesamtsumme der auf,Nein‘ lautenden Stimmen und

f)

die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen

festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).

(3) .Am Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraums, 09.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die bis zum Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraumes eingelangten Briefstimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 58a Abs. 3 Z 1, 6 und 7 GWO 1996). Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen, dass der amtliche Stimmzettel von der stimmberechtigten Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde, vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und verspätet eingelangte Stimmkarten (§ 11 Abs. 3) dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäßin sinngemäßer Anwendung des § 58a Abs. 3 Z 2 bis 4 und 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Gesamtsumme der auf,Jaauf ,Ja‘ lautenden Stimmen,

e)

die Gesamtsumme der auf,Neinauf ,Nein‘ lautenden Stimmen und

f)

die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.

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