§ 8 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Vorführung von Filmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit§ 8 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, und der Sicherheitsfilmverordnung, BGBl. Nr. 34/1967, entsprechen, und die Vorführung von Stehbildern oder von anderen Bildträgern aus leicht brennbarem Material ist verboten.

(2) Der Filmvorführer ist verpflichtet, alle Filmrollen, Stehbilder und andere Bildträger vor der Vorführung zu überprüfen. Entspricht eine Filmrolle, ein Stehbild oder ein anderer Bildträger nicht den im Abs. 1 angeführten Anforderungen, hat er umgehend den Konzessionär (§ 5 Abs. 4) nachweislich hievon zu verständigen. Diese Bestimmung findet auf Kinobetriebsstätten, für die eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt wurde, keine Anwendung.

(3) Die Vorführung von Sicherheitsfilmen ist vom Filmvorführer zu überwachen; bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen oder anderen Überwachungseinrichtungen ist eine ständige Anwesenheit im Bildwerferraum nicht erforderlich.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Vorführung von Filmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit§ 8 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, und der Sicherheitsfilmverordnung, BGBl. Nr. 34/1967, entsprechen, und die Vorführung von Stehbildern oder von anderen Bildträgern aus leicht brennbarem Material ist verboten.

(2) Der Filmvorführer ist verpflichtet, alle Filmrollen, Stehbilder und andere Bildträger vor der Vorführung zu überprüfen. Entspricht eine Filmrolle, ein Stehbild oder ein anderer Bildträger nicht den im Abs. 1 angeführten Anforderungen, hat er umgehend den Konzessionär (§ 5 Abs. 4) nachweislich hievon zu verständigen. Diese Bestimmung findet auf Kinobetriebsstätten, für die eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt wurde, keine Anwendung.

(3) Die Vorführung von Sicherheitsfilmen ist vom Filmvorführer zu überwachen; bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen oder anderen Überwachungseinrichtungen ist eine ständige Anwesenheit im Bildwerferraum nicht erforderlich.

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