§ 11 WVBefrG Befragungsvorgang

Wiener Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) gibt sodann das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Die abgenommenen Stimmkarten sind fortlaufend zu nummerieren und sorgfältig zu verwahren. Eine Stimmabgabe ohne Identitätsprüfung und Abgabe der Stimmkarte ist unzulässig.

(2) Die Bestimmungen der §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 bis 4, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 2 und 3 GWO 1996 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Teilnehmer an der Volksbefragung ein Teilnehmerverzeichnis zu führen ist.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung hat die stimmbe-rechtigtestimmberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Stimmkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Stimmkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und entweder im Befragungszeitraum während der Befragungszeiten in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abzugeben oder so rechtzeitig an die zuständigeeine Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Stimmkarte dort vor Schließen der Annahmestellen am letzten Befragungstag einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefstimmkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen. § 58a Abs. 3 Z 1 bis 74 und 5 bis 8 sowie Abs. 4 GWO 1996 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) gibt sodann das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Die abgenommenen Stimmkarten sind fortlaufend zu nummerieren und sorgfältig zu verwahren. Eine Stimmabgabe ohne Identitätsprüfung und Abgabe der Stimmkarte ist unzulässig.

(2) Die Bestimmungen der §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 bis 4, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 2 und 3 GWO 1996 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Teilnehmer an der Volksbefragung ein Teilnehmerverzeichnis zu führen ist.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung hat die stimmbe-rechtigtestimmberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Stimmkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Stimmkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und entweder im Befragungszeitraum während der Befragungszeiten in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abzugeben oder so rechtzeitig an die zuständigeeine Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Stimmkarte dort vor Schließen der Annahmestellen am letzten Befragungstag einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefstimmkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen. § 58a Abs. 3 Z 1 bis 74 und 5 bis 8 sowie Abs. 4 GWO 1996 gilt sinngemäß.

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