§ 1 W-FK-V Geltungsbereich

Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.11.2007 bis 31.03.2015

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

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