§ 2 W-FK-V Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

W-FK-V - Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Hinsichtlich

1.

der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,

2.

der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,

3.

des Nachweises der Fachkenntnisse und

4.

der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten

finden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 2 letzter Satz) und 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 15 und 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 52 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind als Verweisungen auf § 1 Abs. 2 Z 7 und 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, zu verstehen.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-FK-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-FK-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-FK-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-FK-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-FK-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FK-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 W-FK-V
§ 3 W-FK-V