§ 19 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die auf Grund der früher geltenden österreichischen Rechtsvorschriften derzeit erteilten Konzessionen und sonstigen Bewilligungen, Genehmigungen, Filmvorführerberechtigungen und Vorführungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.

(2) Für die auf Grund des § 4 dieses Gesetzes nach früheren Vorschriften genehmigten Kinobetriebsstätten finden die Übergangsbestimmungen des § 105 Wiener Veranstaltungsstättengesetz sinngemäß Anwendung19 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(3) Dieses Gesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Fälle anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die auf Grund der früher geltenden österreichischen Rechtsvorschriften derzeit erteilten Konzessionen und sonstigen Bewilligungen, Genehmigungen, Filmvorführerberechtigungen und Vorführungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.

(2) Für die auf Grund des § 4 dieses Gesetzes nach früheren Vorschriften genehmigten Kinobetriebsstätten finden die Übergangsbestimmungen des § 105 Wiener Veranstaltungsstättengesetz sinngemäß Anwendung19 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(3) Dieses Gesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Fälle anzuwenden.

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