Art. 1 § 26a W-BAO 1992 Ausbildungseinrichtungen

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

2.

ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen.

(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung im Fall einer Ausbildung gemäß § 13a die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Fall einer Ausbildung gemäß § 13b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikation ermöglicht,

2.

ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Fall des § 13a im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird sowie im Fall des § 13b der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikation entspricht und

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(8) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 6 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13a auf die Dauer von drei Jahren samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13b ist die erstmalige Bewilligung auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(9) Um die Bewilligung gemäß Abs. 6 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Wenn die im Abs. 7 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 6 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(11) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mit Ausnahme des § 123 Abs. 7 bis 9 und des § 133 anzuwenden.

Stand vor dem 03.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.06.2014

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

2.

ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen.

(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung im Fall einer Ausbildung gemäß § 13a die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Fall einer Ausbildung gemäß § 13b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikation ermöglicht,

2.

ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Fall des § 13a im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird sowie im Fall des § 13b der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikation entspricht und

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(8) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 6 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13a auf die Dauer von drei Jahren samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13b ist die erstmalige Bewilligung auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(9) Um die Bewilligung gemäß Abs. 6 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Wenn die im Abs. 7 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 6 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(11) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mit Ausnahme des § 123 Abs. 7 bis 9 und des § 133 anzuwenden.

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