§ 14 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachung der in diesem Gesetz geregelten Aufführungen, das ist die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften und der erlassenen Anordnungen, obliegt, soweit sie sich auf betriebstechnische, bau§ 14 W- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, dem Magistrat, sonst aber, insbesondere hinsichtlich der Ruhe und Ordnung, der Überprüfung erteilter Bewilligungen (§ 2), sonstiger Befugnisse (§§ 3 und 6), der Jugendzulassung (§ 10), der Ankündigungen (§ 13) und der Einhaltung der Zeiten, zu denen öffentliche Aufführungen nicht zulässig sind (§ 17), der Landespolizeidirektion WienKG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Aufführungen, die entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ohne Konzession und Aufführungen gemäß § 2 Abs. 3, die ohne Beachtung der für diese geltenden Vorschriften veranstaltet werden, sind vom Magistrat zu untersagen.

(3) Ist die geplante Aufführung derart, daß die gebotene Betriebssicherheit auch durch behördliche Aufträge nicht zu erreichen ist, so kann der Magistrat die Aufführung untersagen, bei Gefahr im Verzuge auch dann, wenn erteilte Aufträge nicht erfüllt wurden oder sich vor oder während der Aufführung herausstellt, daß sie nicht ausreichen und die Erfüllung ergänzender Aufträge nicht mehr möglich ist.

(4) Soweit sich bei der Überwachung einer Aufführung unaufschiebbare Verfügungen als notwendig erweisen, sind sie von dem vom Magistrat oder der Landespolizeidirektion Wien hiezu beauftragten Organ zu erlassen.

Solche unaufschiebbare Verfügungen sind:

a)

im Wirkungsbereiche der Landespolizeidirektion Wien die Entfernung von Ruhestörern, ferner die Unterbrechung oder Einstellung von Aufführungen, sofern dies notwendig ist, um Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder Gefahren für die Sicherheit der Personen oder des Eigentums hintanzuhalten, ferner die Einstellung unbefugter Aufführungen sowie von Aufführungen die gegen § 17 verstoßen;

b)

im Wirkungsbereiche des Magistrates die Einstellung von Aufführungen gemäß Abs. 3, oder falls der Vorführungsapparat nicht von einem berechtigten dienstfähigen Filmvorführer bedient wird. Ist jedoch ein Überwachungsorgan des Magistrates nicht anwesend und ist Gefahr im Verzuge, so kann auch in diesen Fällen das Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Einstellung verfügen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Überwachung der in diesem Gesetz geregelten Aufführungen, das ist die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften und der erlassenen Anordnungen, obliegt, soweit sie sich auf betriebstechnische, bau§ 14 W- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, dem Magistrat, sonst aber, insbesondere hinsichtlich der Ruhe und Ordnung, der Überprüfung erteilter Bewilligungen (§ 2), sonstiger Befugnisse (§§ 3 und 6), der Jugendzulassung (§ 10), der Ankündigungen (§ 13) und der Einhaltung der Zeiten, zu denen öffentliche Aufführungen nicht zulässig sind (§ 17), der Landespolizeidirektion WienKG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Aufführungen, die entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ohne Konzession und Aufführungen gemäß § 2 Abs. 3, die ohne Beachtung der für diese geltenden Vorschriften veranstaltet werden, sind vom Magistrat zu untersagen.

(3) Ist die geplante Aufführung derart, daß die gebotene Betriebssicherheit auch durch behördliche Aufträge nicht zu erreichen ist, so kann der Magistrat die Aufführung untersagen, bei Gefahr im Verzuge auch dann, wenn erteilte Aufträge nicht erfüllt wurden oder sich vor oder während der Aufführung herausstellt, daß sie nicht ausreichen und die Erfüllung ergänzender Aufträge nicht mehr möglich ist.

(4) Soweit sich bei der Überwachung einer Aufführung unaufschiebbare Verfügungen als notwendig erweisen, sind sie von dem vom Magistrat oder der Landespolizeidirektion Wien hiezu beauftragten Organ zu erlassen.

Solche unaufschiebbare Verfügungen sind:

a)

im Wirkungsbereiche der Landespolizeidirektion Wien die Entfernung von Ruhestörern, ferner die Unterbrechung oder Einstellung von Aufführungen, sofern dies notwendig ist, um Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder Gefahren für die Sicherheit der Personen oder des Eigentums hintanzuhalten, ferner die Einstellung unbefugter Aufführungen sowie von Aufführungen die gegen § 17 verstoßen;

b)

im Wirkungsbereiche des Magistrates die Einstellung von Aufführungen gemäß Abs. 3, oder falls der Vorführungsapparat nicht von einem berechtigten dienstfähigen Filmvorführer bedient wird. Ist jedoch ein Überwachungsorgan des Magistrates nicht anwesend und ist Gefahr im Verzuge, so kann auch in diesen Fällen das Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien die Einstellung verfügen.

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