§ 7 T-VAG (weggefallen)

Verwaltungsabgabengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2019 bis 31.12.9999
Wird eine Rechtsvorschrift geändert, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die gemäß § 2 § 7 T-VAGeine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist seit 19.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 19.03.2019

In Kraft vom 01.06.1968 bis 19.03.2019
Wird eine Rechtsvorschrift geändert, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die gemäß § 2 § 7 T-VAGeine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist seit 19.03.2019 weggefallen.

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