§ 11 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze für Behinderte in Betrieben§ 11 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Den Betrieben sind Heimarbeitsstellen gleichzuhalten.

(2) Zur Unterbringung von Behinderten auf geschützten Arbeitsplätzen gewährt das Land Zuschüsse an den jeweiligen Arbeitgeber.

(3) Ein Zuschuß des Landes darf nur gewährt werden, wenn die Arbeitsleistung des Behinderten dauernd mindestens 50 v.H. der Normalarbeitsleistung beträgt.

(4) Der Zuschuß des Landes darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.

(5) Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses des Landes sind in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze für Behinderte in Betrieben§ 11 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Den Betrieben sind Heimarbeitsstellen gleichzuhalten.

(2) Zur Unterbringung von Behinderten auf geschützten Arbeitsplätzen gewährt das Land Zuschüsse an den jeweiligen Arbeitgeber.

(3) Ein Zuschuß des Landes darf nur gewährt werden, wenn die Arbeitsleistung des Behinderten dauernd mindestens 50 v.H. der Normalarbeitsleistung beträgt.

(4) Der Zuschuß des Landes darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.

(5) Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses des Landes sind in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen.

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