§ 4 Vbg. SLB

Statut der Vorarlberger Landesbibliothek

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Der Stellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek ist von diesemhat mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.

(3) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist mit der Führung der Vorarlberger Landesbibliothek betraut. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Vorarlberger Landesbibliothek.

(4) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist den Vorgesetzten für die sachgemäßeAufbauorganisation und rechtzeitige Erledigungder für das Personalwesen zuständigen Abteilung des Amtes der der Vorarlberger Landesbibliothek übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 6 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mitLandesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragtdie Zahl der Abteilungen, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigteihre Aufgabenbereiche und zuverlässige Personen heranzieht und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigtihre Bezeichnung festzusetzen sind.

*) Fassung ABl.Nr. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.3/2017

Stand vor dem 27.01.2017

In Kraft vom 01.10.2001 bis 27.01.2017

(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Der Stellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek ist von diesemhat mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.

(3) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist mit der Führung der Vorarlberger Landesbibliothek betraut. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Vorarlberger Landesbibliothek.

(4) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist den Vorgesetzten für die sachgemäßeAufbauorganisation und rechtzeitige Erledigungder für das Personalwesen zuständigen Abteilung des Amtes der der Vorarlberger Landesbibliothek übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 6 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mitLandesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragtdie Zahl der Abteilungen, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigteihre Aufgabenbereiche und zuverlässige Personen heranzieht und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigtihre Bezeichnung festzusetzen sind.

*) Fassung ABl.Nr. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.3/2017

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