§ 4 LBed-ÜG

Landesbediensteten-Überlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) SoweitLandesbedienstete, die Landesregierung in ihrer Funktion als Dienstgeber Organeder Abteilung Verkehrsrecht des Dritten zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der überlassenen Landesangestellten beauftragt, werden sie deren Vorgesetzte. Sie unterliegen dabei dem Aufsichts- und WeisungsrechtAmtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, beikönnen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der die Diensthoheit verbleibtpersönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c überlassen werden, wenn eine solche Überlassung im Interesse des Landes Vorarlberg liegt. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die LandesregierungEine Überlassung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbeamten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, giltjederzeit beendet werden; Abs. 1 zweiter Satz. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständiggilt sinngemäß.

(3*) Die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht kommen jedenfalls dem Dritten zu.Fassung LGBl.Nr. 39/2013

(4) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 29.08.2005 bis 20.08.2013

(1) SoweitLandesbedienstete, die Landesregierung in ihrer Funktion als Dienstgeber Organeder Abteilung Verkehrsrecht des Dritten zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der überlassenen Landesangestellten beauftragt, werden sie deren Vorgesetzte. Sie unterliegen dabei dem Aufsichts- und WeisungsrechtAmtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, beikönnen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der die Diensthoheit verbleibtpersönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c überlassen werden, wenn eine solche Überlassung im Interesse des Landes Vorarlberg liegt. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die LandesregierungEine Überlassung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbeamten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, giltjederzeit beendet werden; Abs. 1 zweiter Satz. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständiggilt sinngemäß.

(3*) Die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht kommen jedenfalls dem Dritten zu.Fassung LGBl.Nr. 39/2013

(4) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.

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