§ 25 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt zudem die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 14 und 15.

(2) Für Verfahren nach § 18 ist die Landesregierung zuständig. Dieser obliegt zudem der Abschluss von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2.

(3) Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nur auf Antrag des Behinderten gewährt werden. Anträge sind schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Behinderte seinen Hauptwohnsitz hat, einzubringen. Hat der Behinderte seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung der Behindertenbetreuung, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Behinderte zuletzt einen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung hatte.

(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 3 sind der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören. Die Sachverständigen können ein gemeinsames Gutachten (Gesamtplan) erstellen.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz gebühren von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.

(6) Die Gemeinden sind auf Ersuchen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Erhebungen und zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte verpflichtet.

(7) Der Behinderte bzw. sein gesetzlicher Vertreter, Personen, die dem Behinderten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, der Arbeitgeber des Behinderten und die Organe von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben den Organen der Behörden nach Abs. 1 und 2 Zutritt zu Aufenthaltsräumen des Behinderten und Einsicht in diesen betreffende Unterlagen zu gewähren sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich ist. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn die Auskunftsperson einem Vernehmungsverbot nach § 48 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, unterliegt oder von einem nach § 49 AVG§ 25 T-RG gesetzlich anerkannten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machtseit 30.06.2018 weggefallen.

(8) Ist über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn

a)

die Rehabilitationsmaßnahme nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b)

der Antragsteller dies begehrt.

Anderenfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 30.06.2018
(1) Für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt zudem die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 14 und 15.

(2) Für Verfahren nach § 18 ist die Landesregierung zuständig. Dieser obliegt zudem der Abschluss von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2.

(3) Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nur auf Antrag des Behinderten gewährt werden. Anträge sind schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Behinderte seinen Hauptwohnsitz hat, einzubringen. Hat der Behinderte seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung der Behindertenbetreuung, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Behinderte zuletzt einen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung hatte.

(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 3 sind der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören. Die Sachverständigen können ein gemeinsames Gutachten (Gesamtplan) erstellen.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz gebühren von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.

(6) Die Gemeinden sind auf Ersuchen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Erhebungen und zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte verpflichtet.

(7) Der Behinderte bzw. sein gesetzlicher Vertreter, Personen, die dem Behinderten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, der Arbeitgeber des Behinderten und die Organe von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben den Organen der Behörden nach Abs. 1 und 2 Zutritt zu Aufenthaltsräumen des Behinderten und Einsicht in diesen betreffende Unterlagen zu gewähren sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich ist. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn die Auskunftsperson einem Vernehmungsverbot nach § 48 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, unterliegt oder von einem nach § 49 AVG§ 25 T-RG gesetzlich anerkannten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machtseit 30.06.2018 weggefallen.

(8) Ist über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn

a)

die Rehabilitationsmaßnahme nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b)

der Antragsteller dies begehrt.

Anderenfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.

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