§ 15 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Land kann als Träger von Privatrechten Behinderten für Maßnahmen, die den Aufgaben dieses Gesetzes dienen, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel Zuschüsse gewähren§ 15 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 können insbesondere gewährt werden für

a)

die barrierefreie Ausstattung eines Kraftfahrzeuges,

b)

den barrierefreien Umbau des Wohnraumes,

c)

besondere Hilfsmittel für blinde, sehbehinderte und gehörlose Menschen,

d)

besondere Hilfsmittel für Menschen mit Einschränkungen des Bewegungsapparates.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.06.2018
(1) Das Land kann als Träger von Privatrechten Behinderten für Maßnahmen, die den Aufgaben dieses Gesetzes dienen, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel Zuschüsse gewähren§ 15 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 können insbesondere gewährt werden für

a)

die barrierefreie Ausstattung eines Kraftfahrzeuges,

b)

den barrierefreien Umbau des Wohnraumes,

c)

besondere Hilfsmittel für blinde, sehbehinderte und gehörlose Menschen,

d)

besondere Hilfsmittel für Menschen mit Einschränkungen des Bewegungsapparates.

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