§ 3 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist, daß der Behinderte

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

in Tirol seinen Hauptwohnsitz hat,

c)

rehabilitationsfähig ist,

d)

rehabilitationswillig ist,

e)

keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten.

(2) Der Behinderte ist rehabilitationsfähig, wenn bei Gewährung von geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen seine physische, psychische, soziale, berufliche und wirtschaftliche Eingliederung in die Gesellschaft zu erwarten ist§ 3 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(3) Der Behinderte ist rehabilitationswillig, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter bereit ist, bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken.

(4) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)

Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)

Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)

Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z. 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)

Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)

Fremde mit

1.

einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2.

einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2013), oder

3.

einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG.

h)

sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.

(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach § 14 und § 15, besteht ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.06.2018
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist, daß der Behinderte

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

in Tirol seinen Hauptwohnsitz hat,

c)

rehabilitationsfähig ist,

d)

rehabilitationswillig ist,

e)

keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten.

(2) Der Behinderte ist rehabilitationsfähig, wenn bei Gewährung von geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen seine physische, psychische, soziale, berufliche und wirtschaftliche Eingliederung in die Gesellschaft zu erwarten ist§ 3 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(3) Der Behinderte ist rehabilitationswillig, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter bereit ist, bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken.

(4) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)

Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)

Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)

Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z. 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)

Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)

Fremde mit

1.

einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2.

einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2013), oder

3.

einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG.

h)

sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.

(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach § 14 und § 15, besteht ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.

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