§ 4 BBV

Baubemessungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Baunutzungszahl = 100 x

Gesamtgeschossfläche

Nettogrundfläche

(BFZ = 100

GGF

NGF)

(2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschosshöhen über 3,003,60 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das Dreifache3,6-fache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016

Stand vor dem 01.04.2016

In Kraft vom 25.06.2010 bis 01.04.2016

(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Baunutzungszahl = 100 x

Gesamtgeschossfläche

Nettogrundfläche

(BFZ = 100

GGF

NGF)

(2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschosshöhen über 3,003,60 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das Dreifache3,6-fache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016

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