§ 5 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, befördert werden§ 5 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Die Beförderung hat in bienendicht geschlossenen Körben oder in Bienenstöcken, deren Flugöffnung verschlossen ist, zu erfolgen.

(2) Die Beförderung ist nach Möglichkeit während der Dämmerung oder während der Nachtzeit durchzuführen.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.01.2020
(1) Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, befördert werden§ 5 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Die Beförderung hat in bienendicht geschlossenen Körben oder in Bienenstöcken, deren Flugöffnung verschlossen ist, zu erfolgen.

(2) Die Beförderung ist nach Möglichkeit während der Dämmerung oder während der Nachtzeit durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten