Art. 10 V-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

Artikel 10*)

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2009, 1/2017

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 24.01.2009 bis 27.12.2016

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

Artikel 10*)

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2009, 1/2017

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