§ 4 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung gestattet§ 4 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen.

(2) Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von einem Heimbienenstand aufgestellt und gehalten werden, daß das Halten und die Zucht von Bienen in diesem Heimbienenstand nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen bis einschließlich 30 Bienenstöcken mindestens 250 Meter und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenstöcken mindestens 500 Meter zu betragen.

(3) Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß mindestens 250 Meter betragen, sofern die Eigentümer der betroffenen Wanderbienenstände nicht einen geringeren Abstand vereinbart haben.

(4) Jeder Wanderbienenstand muß an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.

(5) Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, diesen durch wiederkehrende Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verläßliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.01.2020
(1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung gestattet§ 4 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen.

(2) Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von einem Heimbienenstand aufgestellt und gehalten werden, daß das Halten und die Zucht von Bienen in diesem Heimbienenstand nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen bis einschließlich 30 Bienenstöcken mindestens 250 Meter und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenstöcken mindestens 500 Meter zu betragen.

(3) Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß mindestens 250 Meter betragen, sofern die Eigentümer der betroffenen Wanderbienenstände nicht einen geringeren Abstand vereinbart haben.

(4) Jeder Wanderbienenstand muß an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.

(5) Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, diesen durch wiederkehrende Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verläßliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

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