§ 28 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen sind, sofern im Abs§ 28 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt ist, zurückzuzahlen.

(2) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen sind nicht zurückzuzahlen, wenn

a)

die Rückzahlung eine besondere Härte für den Anspruchsberechtigten oder den Empfänger der Leistung bedeutet, insbesondere wenn der notwendige Unterhalt für ihn oder für Personen, für die er gesetzlich unterhaltspflichtig ist, gefährdet würde;

b)

die Rückforderung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der im Vergleich zu der zu Unrecht empfangenen Leistung unverhältnismäßig hoch ist.

(3) Die rückforderbaren Geldleistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zur Rückzahlung zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Geldleistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen sind, sofern im Abs§ 28 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt ist, zurückzuzahlen.

(2) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen sind nicht zurückzuzahlen, wenn

a)

die Rückzahlung eine besondere Härte für den Anspruchsberechtigten oder den Empfänger der Leistung bedeutet, insbesondere wenn der notwendige Unterhalt für ihn oder für Personen, für die er gesetzlich unterhaltspflichtig ist, gefährdet würde;

b)

die Rückforderung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der im Vergleich zu der zu Unrecht empfangenen Leistung unverhältnismäßig hoch ist.

(3) Die rückforderbaren Geldleistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zur Rückzahlung zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Geldleistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

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