§ 5 Vbg. SLB

Statut der Vorarlberger Landesbibliothek

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Für jede Abteilung ist vomDer Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek mit Zustimmungist von der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(3) Der Abteilungsleiter hat unter der FührungStellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek für einen geordneten Geschäftsgang inist von diesem mit Zustimmung der AbteilungLandesregierung zu sorgenbestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.

(3) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist mit der Führung der Vorarlberger Landesbibliothek betraut. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Vorarlberger Landesbibliothek.

(4) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der AbteilungVorarlberger Landesbibliothek übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter der Vorarlberger Landesbibliotheker gemäß § 6 § 7 einzelne der Abteilung zugeteilteAbteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist dieseine Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen heranzieht und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

Stand vor dem 27.01.2017

In Kraft vom 01.10.2001 bis 27.01.2017

(1) Für jede Abteilung ist vomDer Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek mit Zustimmungist von der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(3) Der Abteilungsleiter hat unter der FührungStellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek für einen geordneten Geschäftsgang inist von diesem mit Zustimmung der AbteilungLandesregierung zu sorgenbestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.

(3) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist mit der Führung der Vorarlberger Landesbibliothek betraut. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Vorarlberger Landesbibliothek.

(4) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der AbteilungVorarlberger Landesbibliothek übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter der Vorarlberger Landesbibliotheker gemäß § 6 § 7 einzelne der Abteilung zugeteilteAbteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist dieseine Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen heranzieht und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

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