§ 8 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung§ 8 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten.

(3) Der Behinderte oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben dem Land zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die Landesregierung hat den Beitrag einheitlich für alle Heime durch Verordnung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung§ 8 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten.

(3) Der Behinderte oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben dem Land zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die Landesregierung hat den Beitrag einheitlich für alle Heime durch Verordnung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen.

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