§ 5 T-EHG (weggefallen)

Erbhofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999
Das Grundbuchsgericht hat die Landesregierung zu verständigen, wenn ein Wechsel im Grundbuche eintritt oder erhebliche Teile des Grundbuchskörpers abgetrennt werden§ 5 T-EHG (weggefallen) seit 31.03.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 30.05.1931 bis 30.03.2017
Das Grundbuchsgericht hat die Landesregierung zu verständigen, wenn ein Wechsel im Grundbuche eintritt oder erhebliche Teile des Grundbuchskörpers abgetrennt werden§ 5 T-EHG (weggefallen) seit 31.03.2017 weggefallen.

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