§ 26 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die aus der Vollziehung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten hat, soweit sie nicht durch Kostenbeiträge nach § 20 § 26 T-RGund § 20a oder durch Ersätze nach § 31 gedeckt sind, das Land zu tragen seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag von 35 v. H. zu den vom Land zu tragenden Kosten zu leisten. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung aufzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Die aus der Vollziehung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten hat, soweit sie nicht durch Kostenbeiträge nach § 20 § 26 T-RGund § 20a oder durch Ersätze nach § 31 gedeckt sind, das Land zu tragen seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag von 35 v. H. zu den vom Land zu tragenden Kosten zu leisten. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung aufzuteilen.

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