§ 13 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

§ 13 T-RG (1weggefallen) Gerät ein Behinderter in eine Notlage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBlseit 01.07.2011 weggefallen. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung, so sind ihm und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes zu gewähren.

(2) § 8 der Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 68/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2000 findet keine Anwendung.

(3) Die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des Abs. 1 wird durch die Unterbringung des Behinderten in einer Einrichtung nach § 17 nicht aufgehoben.

(4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung hat an den Ehegatten oder an einen im Haushalt lebenden Angehörigen des Behinderten zu erfolgen, falls der Behinderte in einer Einrichtung nach § 17 untergebracht ist und dort Unterkunft und Verpflegung erhält.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 16.02.2001 bis 30.06.2011

§ 13 T-RG (1weggefallen) Gerät ein Behinderter in eine Notlage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBlseit 01.07.2011 weggefallen. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung, so sind ihm und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes zu gewähren.

(2) § 8 der Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 68/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2000 findet keine Anwendung.

(3) Die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des Abs. 1 wird durch die Unterbringung des Behinderten in einer Einrichtung nach § 17 nicht aufgehoben.

(4) Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung hat an den Ehegatten oder an einen im Haushalt lebenden Angehörigen des Behinderten zu erfolgen, falls der Behinderte in einer Einrichtung nach § 17 untergebracht ist und dort Unterkunft und Verpflegung erhält.

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