§ 10 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die geschützte Arbeit hat die Aufgabe, für Behinderte, die wegen ihres Leidens oder Gebrechens ohne dauernde Hilfe auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg vermittelt werden können, die Voraussetzungen für die Teilnahme am Arbeitsleben zu schaffen§ 10 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Maßnahmen der geschützten Arbeit sind

a)

Hilfe zur Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Geräten, die dem Behinderten eine der normalen Arbeitsleistung angeglichene Arbeitsleistung ermöglichen,

b)

geschützte Arbeitsplätze,

c)

geschützte Werkstätten.

(3) Maßnahmen der geschützten Arbeit sind einzustellen, wenn

a)

der Behinderte den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist,

b)

dem Behinderten ein zumutbarer nicht geschützter Arbeitsplatz vermittelt werden kann,

c)

der Dienstgeber zum Nachteil des Behinderten Vereinbarungen nicht einhält.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Die geschützte Arbeit hat die Aufgabe, für Behinderte, die wegen ihres Leidens oder Gebrechens ohne dauernde Hilfe auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg vermittelt werden können, die Voraussetzungen für die Teilnahme am Arbeitsleben zu schaffen§ 10 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Maßnahmen der geschützten Arbeit sind

a)

Hilfe zur Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Geräten, die dem Behinderten eine der normalen Arbeitsleistung angeglichene Arbeitsleistung ermöglichen,

b)

geschützte Arbeitsplätze,

c)

geschützte Werkstätten.

(3) Maßnahmen der geschützten Arbeit sind einzustellen, wenn

a)

der Behinderte den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist,

b)

dem Behinderten ein zumutbarer nicht geschützter Arbeitsplatz vermittelt werden kann,

c)

der Dienstgeber zum Nachteil des Behinderten Vereinbarungen nicht einhält.

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