§ 4 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

medizinische Rehabilitationsmaßnahmen:

1.

Heilbehandlung,

2.

Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie);

b)

pädagogische Rehabilitationsmaßnahmen: Hilfe zur Erziehung und Schulbildung;

c)

berufliche Rehabilitationsmaßnahmen:

1.

Hilfe zur beruflichen Eingliederung,

2.

geschützte Arbeit;

d)

soziale Rehabilitationsmaßnahmen:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

persönliche Hilfe, Beratungsdienst,

3.

sonstige Maßnahmen.

§ 4 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.06.2018
Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

medizinische Rehabilitationsmaßnahmen:

1.

Heilbehandlung,

2.

Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie);

b)

pädagogische Rehabilitationsmaßnahmen: Hilfe zur Erziehung und Schulbildung;

c)

berufliche Rehabilitationsmaßnahmen:

1.

Hilfe zur beruflichen Eingliederung,

2.

geschützte Arbeit;

d)

soziale Rehabilitationsmaßnahmen:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

persönliche Hilfe, Beratungsdienst,

3.

sonstige Maßnahmen.

§ 4 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

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