§ 5 Stmk. KO 2000 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Die über sechs Monate hinausgehende Nichtbenützung einer Feuerungsanlage innerhalb der Heizperiode ist dem Rauchfangkehrer vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten schriftlich anzuzeigen (Kehrbuch)§ 5 Stmk. Damit unterliegen diese Anlagennicht mehr der Reinigungs- und ÜberprüfungspflichtKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Die beabsichtigte Wiederbenützung einer abgemeldeten Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Dieser hat die Anlage in Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit und Gasdichtheit zu überprüfen, wenn sie länger als ein Jahr außer Betrieb war. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sowie der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.01.2018
Die über sechs Monate hinausgehende Nichtbenützung einer Feuerungsanlage innerhalb der Heizperiode ist dem Rauchfangkehrer vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten schriftlich anzuzeigen (Kehrbuch)§ 5 Stmk. Damit unterliegen diese Anlagennicht mehr der Reinigungs- und ÜberprüfungspflichtKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Die beabsichtigte Wiederbenützung einer abgemeldeten Feuerungsanlage ist dem Rauchfangkehrer rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Dieser hat die Anlage in Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit und Gasdichtheit zu überprüfen, wenn sie länger als ein Jahr außer Betrieb war. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sowie der Baubehörde schriftlich mitzuteilen.

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