§ 6 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
Sofern nicht bereits im Verordnungswege die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen vorgeschrieben ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde beim Auftreten von Schadorganismen, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewärtigen ist, die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Ausbreitung erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 § 6 mittels Bescheid vorschreibenStmk.

Anm PSG seit 13.12.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.10.2005 bis 13.12.2019
Sofern nicht bereits im Verordnungswege die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen vorgeschrieben ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde beim Auftreten von Schadorganismen, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewärtigen ist, die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Ausbreitung erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 § 6 mittels Bescheid vorschreibenStmk.

Anm PSG seit 13.12.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005

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